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#Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme eines Erbes nach § 30 Abs. 1 S. 2 BtOG durch einen Berufsbetreuer rechtfertigt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 S.1 BtOG regelhaft die Annahme, dass die persönliche Eignung nicht mehr gegeben und die Registrierung als Berufsbetreuer durch die zuständige Stammbehörde zu widerrufen ist.
 
#Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme eines Erbes nach § 30 Abs. 1 S. 2 BtOG durch einen Berufsbetreuer rechtfertigt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 S.1 BtOG regelhaft die Annahme, dass die persönliche Eignung nicht mehr gegeben und die Registrierung als Berufsbetreuer durch die zuständige Stammbehörde zu widerrufen ist.
 
#Eine ausnahmsweise Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 30 Abs. 3 BtOG kann nicht mehr nach Annahme der Erbschaft erfolgen.
 
#Eine ausnahmsweise Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 30 Abs. 3 BtOG kann nicht mehr nach Annahme der Erbschaft erfolgen.
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'''OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.12.2024, 4 MB 5/24'''
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Sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren.
    
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