#Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme eines Erbes nach § 30 Abs. 1 S. 2 BtOG durch einen Berufsbetreuer rechtfertigt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 S.1 BtOG regelhaft die Annahme, dass die persönliche Eignung nicht mehr gegeben und die Registrierung als Berufsbetreuer durch die zuständige Stammbehörde zu widerrufen ist. | #Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme eines Erbes nach § 30 Abs. 1 S. 2 BtOG durch einen Berufsbetreuer rechtfertigt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 S.1 BtOG regelhaft die Annahme, dass die persönliche Eignung nicht mehr gegeben und die Registrierung als Berufsbetreuer durch die zuständige Stammbehörde zu widerrufen ist. |