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==Informationspflichten der "gematik"==
 
==Informationspflichten der "gematik"==
 
Die deutsche Gesellschaft für Telematik (gematik) ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogen Formaten Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und [[digitale Barrierefreiheit|barrierefreier]] Form zur Verfügung zu stellen. Dies ist in § 314 SGB V gesetzlich geregelt.
 
Die deutsche Gesellschaft für Telematik (gematik) ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogen Formaten Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und [[digitale Barrierefreiheit|barrierefreier]] Form zur Verfügung zu stellen. Dies ist in § 314 SGB V gesetzlich geregelt.
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==Informationspflichten der Krankenkassen==
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Die Informationspflichten der Krankenkassen zur [[elektronische Patientenakte|elektronischen Patientenakte]] sind in § 343 SGB V gesetzlich geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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