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Die Gegenauffassung dazu, z.B. '''OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2002, 2 W 17/02''', NJW-RR 2002, 795: Die Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung ist zulässig, wenn die Betroffene einwilligungsunfähig und ihre Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig wäre.
 
Die Gegenauffassung dazu, z.B. '''OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2002, 2 W 17/02''', NJW-RR 2002, 795: Die Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung ist zulässig, wenn die Betroffene einwilligungsunfähig und ihre Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig wäre.
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Erneut: '''OLG Schleswig, 30.03.2005, 2 W 11/05''': Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die auf eine Unterbringung des mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt, erforderlich. Die Behandlung muß daher bei einer vorläufigen Einsc hätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnis mäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheinen um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung zu vermeiden.
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Erneut: '''OLG Schleswig, 30.03.2005, 2 W 11/05''', FamRZ 2005, 1776 (Ls.):
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'''OLG München, Beschluss vom 30.03.2005, 33 Wx 38/05''':
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Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die auf eine Unterbringung des mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt, erforderlich. Die Behandlung muß daher bei einer vorläufigen Einsc hätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnis mäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheinen um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung zu vermeiden.
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'''OLG München, Beschluss vom 30.03.2005, 33 Wx 38/05''', FamRZ 2005, 1196 = FGPrax 2005, 156 = NJW-RR 2005, 1530:
    
Kann bei einer zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen genehmigten Unterbringung nach § 1906 I Nr. 2 BGB eine notwendige Behandlung nur unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen, z.B. einer jeweils kurzfristigen Fixierung, vorgenommen werden, sind diese genehmigungsbedürftig und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch genehmigungsfähig nach § 1906 IV BGB. Der Entscheidung des BGH (BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149), wonach diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung biete, ist insoweit keine abweichende Beurteilung zu entnehmen.
 
Kann bei einer zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen genehmigten Unterbringung nach § 1906 I Nr. 2 BGB eine notwendige Behandlung nur unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen, z.B. einer jeweils kurzfristigen Fixierung, vorgenommen werden, sind diese genehmigungsbedürftig und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch genehmigungsfähig nach § 1906 IV BGB. Der Entscheidung des BGH (BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149), wonach diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung biete, ist insoweit keine abweichende Beurteilung zu entnehmen.
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'''Thüringer OLG, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05''':
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'''OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05''', FamRZ 2006, 576 = FGPrax 2006, 43:
    
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation: Die zum Zweck einer - gegen den Willen des Betroffenen vorzunehmenden - Zwangsmedikation angeordnete Unterbringung des Betroffenen kann nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29).
 
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation: Die zum Zweck einer - gegen den Willen des Betroffenen vorzunehmenden - Zwangsmedikation angeordnete Unterbringung des Betroffenen kann nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29).
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'''[http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss vom 01.02.2006] (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006,90 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006. 141 = NJW 2006, 1277)'''
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'''[http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss vom 01.02.2006]''' (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006, 90 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626)  
    
Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem [[Einwilligungsfähigkeit|nicht einwilligungsfähigen]] Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] ([http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]) gestattet.  
 
Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem [[Einwilligungsfähigkeit|nicht einwilligungsfähigen]] Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] ([http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]) gestattet.  
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'''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2007, 19 Wx 44/06: Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung''':
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'''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2007, 19 Wx 44/06''', FamRZ 2007, 2107 (Ls.): Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung:
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1. In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 I Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist.
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# In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist.
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# Eine Genehmigung der [[Unterbringung]] ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzenden Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen {{Rspr|BGHZ 166, 141}} = NJW 2006, 1277).
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2. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzenden Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen {{Rspr|BGHZ 166, 141}} = NJW 2006, 1277).
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Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung allein rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht ([http://lexetius.com/2002/4/1509 BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96];[http://lexetius.com/2006,324 BGH Beschluss XII ZB 236/ 05]). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist ([http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html § 32 StGB]; [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]).
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Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung allein rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht ([http://lexetius.com/2002/4/1509 BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96];[http://lexetius.com/2006,324 BGH Beschluss XII ZB 236/ 05]). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist ([http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html § 32 StGB]; [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]).
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'''OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2006, 16 Wx 141/06'''; NJW-RR 2006, 1664:  
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'''OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2006, 16 Wx 141/06; NJW-RR 2006, 1664''': Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung sind auch Heilungs- bzw. Besserungsprognosen zu berücksichtigen:
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Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung sind auch Heilungs- bzw. Besserungsprognosen zu berücksichtigen:
 
   
 
   
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Für die Erforderlichkeit einer Zwangsmaßnahme gegenüber einem Einwilligungsunfähigen bedarf es einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Güterabwägung zur Beurteilung einer Zwangsmedikation sind nicht nur die Unumgänglichkeit für die Heilbehandlung, sondern auch konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation zu berücksichtigen.  
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Für die Erforderlichkeit einer Zwangsmaßnahme gegenüber einem [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigen]] bedarf es einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Güterabwägung zur Beurteilung einer Zwangsmedikation sind nicht nur die Unumgänglichkeit für die Heilbehandlung, sondern auch konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation zu berücksichtigen.  
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'''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html BVerfG Beschluss], 2 BvR 2270/96 = NJW 1998, 1774''':
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'''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html BVerfG Beschluss], 2 BvR 2270/96'''; FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774:
    
'''Bundesverfassungsgericht''' zur zwangsweisen Unterbringung nach Betreuungsrecht und PsychKG:
 
'''Bundesverfassungsgericht''' zur zwangsweisen Unterbringung nach Betreuungsrecht und PsychKG:
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:''Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten.''  
 
:''Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten.''  
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133''':
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07;''' BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866:
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Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen.
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Das Gericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen.
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'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=1417afcfa2e912767d411f96ebf55d01&nr=9894&pos=0&anz=121 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2008], 19 Wx 44/07; BtPrax 2008, 78 = FGPrax 2008, 133= NJW-RR 2008, 813:'''
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'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=1417afcfa2e912767d411f96ebf55d01&nr=9894&pos=0&anz=121 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2008], 19 Wx 44/07'''; BtPrax 2008, 78 = FamRZ 2008, 1211 = FGPrax 2008, 133= NJW-RR 2008, 813:
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Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.
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Die [[Fixierung]] einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.
    
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==
 
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==