Für eine gerichtlich angeordnete freiheitsentziehende Unterbringung (einschließlich Inhaftierung) ist eine Anmeldung solange nicht nötig, soweit eine andere inländische Meldeadresse fortbesteht (§ 27 IV BMG). Ist letzteres nicht der Fall, ist der Anstaltsleiter neben dem Betreuer nach 3 Monaten meldepflichtig. Das gleiche gilt nach § 32 I BMG für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen. | Für eine gerichtlich angeordnete freiheitsentziehende Unterbringung (einschließlich Inhaftierung) ist eine Anmeldung solange nicht nötig, soweit eine andere inländische Meldeadresse fortbesteht (§ 27 IV BMG). Ist letzteres nicht der Fall, ist der Anstaltsleiter neben dem Betreuer nach 3 Monaten meldepflichtig. Das gleiche gilt nach § 32 I BMG für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen. |