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Für eine gerichtlich angeordnete freiheitsentziehende Unterbringung (einschließlich Inhaftierung) ist eine Anmeldung solange nicht nötig, soweit eine andere inländische Meldeadresse fortbesteht (§ 27 IV BMG). Ist letzteres nicht der Fall, ist der Anstaltsleiter neben dem Betreuer nach 3 Monaten meldepflichtig. Das gleiche gilt nach § 32 I BMG für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen.  
 
Für eine gerichtlich angeordnete freiheitsentziehende Unterbringung (einschließlich Inhaftierung) ist eine Anmeldung solange nicht nötig, soweit eine andere inländische Meldeadresse fortbesteht (§ 27 IV BMG). Ist letzteres nicht der Fall, ist der Anstaltsleiter neben dem Betreuer nach 3 Monaten meldepflichtig. Das gleiche gilt nach § 32 I BMG für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen.  
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Die bislang abweichende Frist in Hessen und Schleswig-Holstein von 6 Monaten ist durch das BMG obsolet geworden.  Als „aufgenommen“ in einem Heim oder Krankenhaus gilt derjenige, der ärztlich oder pflegerisch dort betreut wird (Bünz: Melderecht des Bundes und der Länder; Teil 2 NRW, 13. Lfg. April 2008, § 28 MeldeG NRW Rn 6).
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Die bislang abweichende Frist in [[Hessen]] und [[Schleswig-Holstein]] von 6 Monaten ist durch das BMG obsolet geworden.  Als „aufgenommen“ in einem Heim oder Krankenhaus gilt derjenige, der ärztlich oder pflegerisch dort betreut wird (Bünz: Melderecht des Bundes und der Länder; Teil 2 NRW, 13. Lfg. April 2008, § 28 MeldeG NRW Rn 6).
    
Zwar sind die Leiter der Heime meldepflichtig; die vorrangige Pflicht der Betreuer bleibt aber ausdrücklich bestehen (Bünz aaO Rn 7) somit auch die drohende Ordnungswidrigkeit.
 
Zwar sind die Leiter der Heime meldepflichtig; die vorrangige Pflicht der Betreuer bleibt aber ausdrücklich bestehen (Bünz aaO Rn 7) somit auch die drohende Ordnungswidrigkeit.
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