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Bevollmächtigte werden im Bundesmeldegesetz nicht erwähnt (anders als zuvor in einigen Landesmeldegesetzen). Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter nicht meldepflichtig ist, also auch bei Unterlassen einer Anmeldung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann.  
 
Bevollmächtigte werden im Bundesmeldegesetz nicht erwähnt (anders als zuvor in einigen Landesmeldegesetzen). Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter nicht meldepflichtig ist, also auch bei Unterlassen einer Anmeldung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann.  
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Allerdings ist ein Bevollmächtigter BERECHTIGT, eine Anmeldung vorzunehmen, wenn die Vorsorgevollmacht behördliche Angelegenheiten umfasst. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich dann aus dem entsprechenden Paragraphen des für die Meldebehörde zuständigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (z.B. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg oder NRW, Art. 14 VwVfG Bayern). Auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz gestattet (zu § 23) die Beauftragung eines Bevollmächtigten.
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Allerdings ist ein Bevollmächtigter BERECHTIGT, eine Anmeldung vorzunehmen, wenn die [[Vorsorgevollmacht]] behördliche Angelegenheiten umfasst. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich dann aus dem entsprechenden Paragraphen des für die Meldebehörde zuständigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (z.B. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [[Baden-Württemberg]] oder [[Nordrhein-Westfalen|NRW]], Art. 14 VwVfG [[Bayern]]). Auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz gestattet (zu § 23) die Beauftragung eines Bevollmächtigten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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