Der Grundrechtsschutz des Eigentums gemäß Artikel 14 GG gilt auch für das [[Erbschaft|Erbrecht]]. Der Schutz hat die Aufgabe, dem Träger und der Trägerin des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und den Menschen in Europa dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres jeweiligen Lebens zu ermöglichen. Betreute in Deutschland sind jedoch in der Gestaltung ihres Lebens bereits betreuungsrechtlich eingeschränkt. | Der Grundrechtsschutz des Eigentums gemäß Artikel 14 GG gilt auch für das [[Erbschaft|Erbrecht]]. Der Schutz hat die Aufgabe, dem Träger und der Trägerin des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und den Menschen in Europa dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres jeweiligen Lebens zu ermöglichen. Betreute in Deutschland sind jedoch in der Gestaltung ihres Lebens bereits betreuungsrechtlich eingeschränkt. |