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Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
 
Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
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===[[Erbausschlagung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die Eigentumsgarantie des Betreuten nach Artikel 14 GG?===
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===[[Erbausschlagung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die Eigentumsgarantie für den Betreuten nach Artikel 14 GG?===
 
Der Grundrechtsschutz des Eigentums gemäß Artikel 14 GG gilt auch für das [[Erbschaft|Erbrecht]]. Der Schutz hat die Aufgabe, dem Träger und der Trägerin des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und den Menschen in Europa dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres jeweiligen Lebens zu ermöglichen. Betreute in Deutschland sind jedoch in der Gestaltung ihres Lebens bereits betreuungsrechtlich eingeschränkt.
 
Der Grundrechtsschutz des Eigentums gemäß Artikel 14 GG gilt auch für das [[Erbschaft|Erbrecht]]. Der Schutz hat die Aufgabe, dem Träger und der Trägerin des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und den Menschen in Europa dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres jeweiligen Lebens zu ermöglichen. Betreute in Deutschland sind jedoch in der Gestaltung ihres Lebens bereits betreuungsrechtlich eingeschränkt.
  
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