Auch bei [[Mittellosigkeit|vermögenslosen]] Betreuten in der [[Sozialhilfe]] kann eine [[Erbausschlagung]] Sinn für den Betreuer machen, da sonst der betreuungsrechtliche Verwaltungsaufwand vorübergehend unverhältnismäßig stark ansteigen würde. Dies wäre dem Betreuer eventuell nicht zuzumuten. Die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] zur Ausschlagung erteilt im Einzelfall das [[Betreuungsgericht]]. | Auch bei [[Mittellosigkeit|vermögenslosen]] Betreuten in der [[Sozialhilfe]] kann eine [[Erbausschlagung]] Sinn für den Betreuer machen, da sonst der betreuungsrechtliche Verwaltungsaufwand vorübergehend unverhältnismäßig stark ansteigen würde. Dies wäre dem Betreuer eventuell nicht zuzumuten. Die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] zur Ausschlagung erteilt im Einzelfall das [[Betreuungsgericht]]. |