Der Grundrechtseingriff durch die [[Erbausschlagung]] des Betreuers zum Zwecke des Vermögenserhalts seines Betreuten stellt inhaltlich gar keinen Grundrechtseingriff dar. In Fällen von überschuldeten Nachlässen gehört die fristgerechte [[Erbausschlagung]] innerhalb von sechs Wochen (§ 1944 BGB) vielmehr zu den [[Betreuerpflichten]]. | Der Grundrechtseingriff durch die [[Erbausschlagung]] des Betreuers zum Zwecke des Vermögenserhalts seines Betreuten stellt inhaltlich gar keinen Grundrechtseingriff dar. In Fällen von überschuldeten Nachlässen gehört die fristgerechte [[Erbausschlagung]] innerhalb von sechs Wochen (§ 1944 BGB) vielmehr zu den [[Betreuerpflichten]]. |