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Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
 
Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
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===[[Erbausschlagung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die Eigentumsgarantie des Betreuten nach Artikel 14 GG?===
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Der Grundrechtsschutz des Eigentums gemäß Artikel 14 GG gilt auch für das Erbrecht. Der Schutz hat die Aufgabe, dem Träger und der Trägerin des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und den Menschen in Europa dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres jeweiligen Lebens zu ermöglichen. Betreute in Deutschland sind jedoch in der Gestaltung ihres Lebens bereits betreuungsrechtlich eingeschränkt.
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Der Grundrechtseingriff durch die [[Erbausschlagung]] des Betreuers zum Zwecke des Vermögenserhalts seines Betreuten stellt inhaltlich gar keinen Grundrechtseingriff dar. In Fällen von überschuldeten Nachlässen gehört die fristgerechte [[Erbausschlagung]] innerhalb von sechs Wochen (§ 1944 BGB) vielmehr zu den [[Betreuerpflichten]].
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Auch bei [[Mittellosigkeit|vermögenslosen]] Betreuten in der [[Sozialhilfe]] kann eine [[Erbausschlagung]] Sinn für den Betreuer machen, da sonst der betreuungsrechtliche Verwaltungsaufwand vorübergehend unverhältnismäßig stark ansteigen würde. Dies wäre dem Betreuer eventuell nicht zuzumuten. Die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] zur Ausschlagung erteilt im Einzelfall das [[Betreuungsgericht]].
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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