Der Grundrechtseingriff ist gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG nur zur Abwehr einer Lebensgefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Auch auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher wären staatliche Grundrechtseingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich zulässig. Im Falle der [[Wohnungsauflösung]] im Zusammenhang mit einer [[Unterbringung|Heimunterbringung]] des Betreuten sollte vom Betreuer das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden. | Der Grundrechtseingriff ist gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG nur zur Abwehr einer Lebensgefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Auch auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher wären staatliche Grundrechtseingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich zulässig. Im Falle der [[Wohnungsauflösung]] im Zusammenhang mit einer [[Unterbringung|Heimunterbringung]] des Betreuten sollte vom Betreuer das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden. |