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Der Grundrechtseingriff ist gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG nur zur Abwehr einer Lebensgefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Auch auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher wären staatliche Grundrechtseingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich zulässig.  Im Falle der [[Wohnungsauflösung]] im Zusammenhang mit einer [[Unterbringung|Heimunterbringung]] des Betreuten sollte vom Betreuer das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
 
Der Grundrechtseingriff ist gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG nur zur Abwehr einer Lebensgefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Auch auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher wären staatliche Grundrechtseingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich zulässig.  Im Falle der [[Wohnungsauflösung]] im Zusammenhang mit einer [[Unterbringung|Heimunterbringung]] des Betreuten sollte vom Betreuer das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
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===[[Umgangsbestimmung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betreuten nach Artikel 2 Absatz 1 GG?===
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Das Jedermannsgrundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG ist aus juristischer Sicht ein sogenanntes Auffanggrundrecht, das gegenüber den spezielleren Grundrechten nach dem Subsidiaritätsprinzip zurücktritt, wenn deren engere Schutzbereiche jeweils ausreichen. Als Grundrechtsschranken gelten die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich aller subjektiven Rechte anderer Menschen sowie des – ökumenischen – Sittengesetzes in Deutschland.
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Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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