Die Postkontrolle durch den Betreuer stellt im Einzelfall einen Grundrechtseingriff beim Betreuten dar. Dieser Eingriff wird aber bei einfachem Gesetzesvorbehalt durch das Deutsche Betreuungsrecht ermöglicht. Gegen den vom zuständigen [[Betreuungsrichter]] im Einzelfall für den Betreuer bestellten [[Aufgabenbereich]] „Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post“ könnte der unzufriedene Betreute beim [[Betreuungsgericht]] [[Rechtsmittel]] einlegen lassen. | Die Postkontrolle durch den Betreuer stellt im Einzelfall einen Grundrechtseingriff beim Betreuten dar. Dieser Eingriff wird aber bei einfachem Gesetzesvorbehalt durch das Deutsche Betreuungsrecht ermöglicht. Gegen den vom zuständigen [[Betreuungsrichter]] im Einzelfall für den Betreuer bestellten [[Aufgabenbereich]] „Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post“ könnte der unzufriedene Betreute beim [[Betreuungsgericht]] [[Rechtsmittel]] einlegen lassen. |