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Die Postkontrolle durch den Betreuer stellt im Einzelfall einen Grundrechtseingriff beim Betreuten dar. Dieser Eingriff wird aber bei einfachem Gesetzesvorbehalt durch das Deutsche Betreuungsrecht ermöglicht. Gegen den vom zuständigen [[Betreuungsrichter]] im Einzelfall für den Betreuer bestellten [[Aufgabenbereich]] „Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post“ könnte der unzufriedene Betreute beim [[Betreuungsgericht]] [[Rechtsmittel]] einlegen lassen.
 
Die Postkontrolle durch den Betreuer stellt im Einzelfall einen Grundrechtseingriff beim Betreuten dar. Dieser Eingriff wird aber bei einfachem Gesetzesvorbehalt durch das Deutsche Betreuungsrecht ermöglicht. Gegen den vom zuständigen [[Betreuungsrichter]] im Einzelfall für den Betreuer bestellten [[Aufgabenbereich]] „Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post“ könnte der unzufriedene Betreute beim [[Betreuungsgericht]] [[Rechtsmittel]] einlegen lassen.
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===[[Wohnungsauflösung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG?===
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Das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG steht im Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG. Eine eigene Wohnung zu besitzen, bedeutet räumliche Privatsphäre zu haben. Dringt staatliche Gewalt in eine Privatwohnung ein und beendet sie gar das Wohnungsbesitzverhältnis des Betreuten, dann wird in dieses Grundrecht umfassend und endgültig eingegriffen.
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Der Grundrechtseingriff ist gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG nur zur Abwehr einer Lebensgefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Auch auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher wären staatliche Grundrechtseingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich zulässig.  Im Falle der [[Wohnungsauflösung]] im Zusammenhang mit einer [[Unterbringung|Heimunterbringung]] des Betreuten sollte vom Betreuer das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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