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Das Haager Abkommen soll also dazu dienen, mehr Rechtssicherheit im Betreuungswesen mit Auslandsbezug herzustellen. Maßnahmen der [[Unterbringung]] im Rahmen der staatlichen [[Sozialhilfe]] sind als Grundrechtseingriffe immer dann gerechtfertigt, wenn sie im Einzelfall [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|verhältnismäßig]] sind. Dabei könnte gegebenenfalls auch eine mögliche [[Unterbringung]] im Herkunftsland des Betreuten in Frage kommen, wenn sie dem [[Freier Wille|Willen des Patienten]] entspricht und der Betreuer dem [[Betreuerwechsel]] zustimmt.
 
Das Haager Abkommen soll also dazu dienen, mehr Rechtssicherheit im Betreuungswesen mit Auslandsbezug herzustellen. Maßnahmen der [[Unterbringung]] im Rahmen der staatlichen [[Sozialhilfe]] sind als Grundrechtseingriffe immer dann gerechtfertigt, wenn sie im Einzelfall [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|verhältnismäßig]] sind. Dabei könnte gegebenenfalls auch eine mögliche [[Unterbringung]] im Herkunftsland des Betreuten in Frage kommen, wenn sie dem [[Freier Wille|Willen des Patienten]] entspricht und der Betreuer dem [[Betreuerwechsel]] zustimmt.
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===[[Postkontrolle]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in das Postgeheimnis nach Artikel 10 GG?===
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Das Grundrecht auf das Postgeheimnis nach Artikel 10 GG soll die Vertraulichkeit bestimmter Kommunikationsmedien in Deutschland sicherstellen. Neben der traditionellen Post gibt es heute auch zunehmend privatwirtschaftliche Kommunikationsmittler-Unternehmen, die auch mit Hilfe von kabelgebundenen und/oder kabellosen elektrischen Medien die zwischenmenschliche Kommunikation in Deutschland und Europa sicherstellen.
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Das Postgeheimnis innerhalb der Europäischen Union wird heute juristisch so verstanden, dass die Mitgliedstaaten durch gesetzliche Regelungen gewährleisten müssen, dass alle in der EU tätigen Kommunikationsmittler-Unternehmen den Grundrechten ebenso verpflichtet werden, wie es einst nur die staatliche Deutsche Bundespost war. Ein demokratischer Staat kann sich also durch Privatisierungen nicht aus seiner grundrechtlichen Verantwortung stehlen. In den Schutzbereich des Postgeheimnisses fallen heute alle postalisch beförderten Sendungen, auch [[EGVP|verschlüsselte elektronische Kommunikationsinhalte und -daten]].
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Die Postkontrolle durch den Betreuer stellt im Einzelfall einen Grundrechtseingriff beim Betreuten dar. Dieser Eingriff wird aber bei einfachem Gesetzesvorbehalt durch das Deutsche Betreuungsrecht ermöglicht. Gegen den vom zuständigen [[Betreuungsrichter]] im Einzelfall für den Betreuer bestellten [[Aufgabenbereich]] „Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post“ könnte der unzufriedene Betreute beim [[Betreuungsgericht]] [[Rechtsmittel]] einlegen lassen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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