Das Haager Abkommen soll also dazu dienen, mehr Rechtssicherheit im Betreuungswesen mit Auslandsbezug herzustellen. Maßnahmen der [[Unterbringung]] im Rahmen der staatlichen [[Sozialhilfe]] sind als Grundrechtseingriffe immer dann gerechtfertigt, wenn sie im Einzelfall [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|verhältnismäßig]] sind. Dabei könnte gegebenenfalls auch eine mögliche [[Unterbringung]] im Herkunftsland des Betreuten in Frage kommen, wenn sie dem [[Freier Wille|Willen des Patienten]] entspricht und der Betreuer dem [[Betreuerwechsel]] zustimmt. | Das Haager Abkommen soll also dazu dienen, mehr Rechtssicherheit im Betreuungswesen mit Auslandsbezug herzustellen. Maßnahmen der [[Unterbringung]] im Rahmen der staatlichen [[Sozialhilfe]] sind als Grundrechtseingriffe immer dann gerechtfertigt, wenn sie im Einzelfall [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|verhältnismäßig]] sind. Dabei könnte gegebenenfalls auch eine mögliche [[Unterbringung]] im Herkunftsland des Betreuten in Frage kommen, wenn sie dem [[Freier Wille|Willen des Patienten]] entspricht und der Betreuer dem [[Betreuerwechsel]] zustimmt. |