Gutgemeintes zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten wäre als Grundrechtseingriff nur in Fällen der echten Lebensrettung als Nothilfe gerechtfertigt. Zur Lebensrettung des Betreuten bei versuchter Selbsttötung oder nach Unfällen sollten vom Betreuer zur Sicherung der Beweislage immer die zuständigen Notdienste vor Ort verständigt werden. | Gutgemeintes zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten wäre als Grundrechtseingriff nur in Fällen der echten Lebensrettung als Nothilfe gerechtfertigt. Zur Lebensrettung des Betreuten bei versuchter Selbsttötung oder nach Unfällen sollten vom Betreuer zur Sicherung der Beweislage immer die zuständigen Notdienste vor Ort verständigt werden. |