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===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?===
 
===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?===
 
Gutgemeintes zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten wäre als Grundrechtseingriff nur in Fällen der echten Lebensrettung als Nothilfe gerechtfertigt. Zur Lebensrettung des Betreuten bei versuchter Selbsttötung oder nach Unfällen sollten vom Betreuer zur Sicherung der Beweislage immer die zuständigen Notdienste vor Ort verständigt werden.
 
Gutgemeintes zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten wäre als Grundrechtseingriff nur in Fällen der echten Lebensrettung als Nothilfe gerechtfertigt. Zur Lebensrettung des Betreuten bei versuchter Selbsttötung oder nach Unfällen sollten vom Betreuer zur Sicherung der Beweislage immer die zuständigen Notdienste vor Ort verständigt werden.
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===[[Aufenthaltsbestimmung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff gegen die Freizügigkeit gemäß Artikel 11 GG?===
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Das Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 11 GG bedeutet die Freiheit, an jedem Wunschort innerhalb des deutschen Bundesgebietes den eigenen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen zu können. Auch die Einreise und die Einwanderung in das deutsche Bundesgebiet fallen für die Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Für Menschen mit europäischer Unionsbürgerschaft gilt hier ebenfalls die Freizügigkeit gemäß Artikel 45 der EU-Grundrechte-Charta.
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Das [[Haager Übereinkommen]] über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 soll Gerichtsentscheidungen zum Schutz von volljährigen natürlichen Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, zunehmend international anerkennen. Das Erwachsenenschutzübereinkommen trat am 01.01.2009 in Kraft. Ziele dieses völkerrechtlichen Vertrages sind unter anderem, im Einzelfall mit Auslandsbezug denjenigen Staat zu bestimmen, der für die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des betreffenden Erwachsenen rechtmäßig zuständig ist. Nur auf diese Weise können überlebensnotwendige Schutzmaßnahmen für Betreute in allen Vertragsstaaten sichergestellt werden.
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Das Haager Abkommen soll also dazu dienen, mehr Rechtssicherheit im Betreuungswesen mit Auslandsbezug herzustellen. Maßnahmen der [[Unterbringung]] im Rahmen der staatlichen [[Sozialhilfe]] sind als Grundrechtseingriffe immer dann gerechtfertigt, wenn sie im Einzelfall [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|verhältnismäßig]] sind. Dabei könnte gegebenenfalls auch eine mögliche [[Unterbringung]] im Herkunftsland des Betreuten in Frage kommen, wenn sie dem [[Freier Wille|Willen des Patienten]] entspricht und der Betreuer dem [[Betreuerwechsel]] zustimmt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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