Änderungen

1.119 Bytes hinzugefügt ,  11:27, 3. Aug. 2024
Zeile 53: Zeile 53:     
Für alle Freiheitsentziehungen in Deutschland gilt gemäß Artikel 104 GG, dass zuvor eine richterliche Entscheidung getroffen werden muss. Dies wird im reformierten Deutschen Betreuungsrecht mit Hilfe der [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] geregelt. Außerdem muss für diesen Grundrechtseingriff in die Freiheit der Person auch der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] beachtet werden. Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten sollten zur Entscheidungsfindung vom [[Betreuungsrichter]] angehört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der [[Unterbringung]] des Betreuten könnte auch ein [[Betreuerwechsel]] angezeigt sein.
 
Für alle Freiheitsentziehungen in Deutschland gilt gemäß Artikel 104 GG, dass zuvor eine richterliche Entscheidung getroffen werden muss. Dies wird im reformierten Deutschen Betreuungsrecht mit Hilfe der [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] geregelt. Außerdem muss für diesen Grundrechtseingriff in die Freiheit der Person auch der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] beachtet werden. Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten sollten zur Entscheidungsfindung vom [[Betreuungsrichter]] angehört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der [[Unterbringung]] des Betreuten könnte auch ein [[Betreuerwechsel]] angezeigt sein.
 +
 +
===[[Zwangsbehandlung]] als Notwehr des Betreuers?===
 +
Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten ist ein Grundrechtseingriff gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieser Eingriff wäre nur bei einem Angriff als Notwehrhandlung gerechtfertigt. In allen anderen Fällen wäre die [[Zwangsbehandlung]] für den Betreuer als Nötigung, Freiheitsberaubung oder Körperverletzung [[Strafprozess|strafbar]]. Daher sollte der Betreuer die für ihn persönlich unzumutbaren Fälle rechtzeitig an das zuständige [[Betreuungsgericht]] zurückgeben und damit selbst den notwendigen [[Betreuerwechsel]] einleiten.
 +
 +
===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?===
 +
Gutgemeintes zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten wäre als Grundrechtseingriff nur in Fällen der echten Lebensrettung als Nothilfe gerechtfertigt. Zur Lebensrettung des Betreuten bei versuchter Selbsttötung oder nach Unfällen sollten vom Betreuer zur Sicherung der Beweislage immer die zuständigen Notdienste vor Ort verständigt werden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
7.537

Bearbeitungen