Für alle Freiheitsentziehungen in Deutschland gilt gemäß Artikel 104 GG, dass zuvor eine richterliche Entscheidung getroffen werden muss. Dies wird im reformierten Deutschen Betreuungsrecht mit Hilfe der [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] geregelt. Außerdem muss für diesen Grundrechtseingriff in die Freiheit der Person auch der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] beachtet werden. Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten sollten zur Entscheidungsfindung vom [[Betreuungsrichter]] angehört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der [[Unterbringung]] des Betreuten könnte auch ein [[Betreuerwechsel]] angezeigt sein. | Für alle Freiheitsentziehungen in Deutschland gilt gemäß Artikel 104 GG, dass zuvor eine richterliche Entscheidung getroffen werden muss. Dies wird im reformierten Deutschen Betreuungsrecht mit Hilfe der [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] geregelt. Außerdem muss für diesen Grundrechtseingriff in die Freiheit der Person auch der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] beachtet werden. Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten sollten zur Entscheidungsfindung vom [[Betreuungsrichter]] angehört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der [[Unterbringung]] des Betreuten könnte auch ein [[Betreuerwechsel]] angezeigt sein. |