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Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
 
Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
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===Grundrecht auf freie Wahl eines [[Betreuungsverein]]s gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG===
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Die Kirchen in Deutschland sollten den Schutzbereich des Grundrechts auf Religionsfreiheit laufend mitbestimmen, denn die Religionspraxis wandelt sich mit ihren Gläubigen. Grundrechtlich geschützt sind in Deutschland auch diakonische und karitative Betätigungen der Kirchen, zum Beispiel die rechtliche Betreuung von geistig Behinderten und dementen Alten. Der betreute Christenmensch hat daher in Deutschland das Recht, sein gesamtes Verhalten weiterhin an den Lehren seines bisherigen Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, auch wenn dieses Verhalten dem rational urteilenden [[Betreuungsgericht]] verrückt erscheint.
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Die Glaubensfreiheit wird den Mitgliedern der Großkirchen in Deutschland in gleicher Weise gewährleistet wie den Angehörigen kleiner kirchlicher und religiöser Gemeinschaften oder Sekten. Alle dürfen hier eigene [[Betreuungsverein]]e gründen, für die jedoch nun eine Registrierungspflicht bei der vor Ort zuständigen [[Stammbehörde]] eingeführt wurde. In der rechtlichen Betreuungspraxis stellt diese [[Registrierung]] quasi eine Grundrechtsschranke dar.
    
==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
 
==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
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