==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
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Vor allem bei der [[Unterbringung]] und bei [[unterbringungsähnliche Maßnahmen|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] gehört der Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG quasi zu den [[Betreuerpflichten]]. Freiheit der Person bedeutet ja körperliche Bewegungsfreiheit. Wenn diese Bewegungsfreiheit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu haftbaren Schäden für den Betreuten führt, muss diese Freiheit vom Betreuer rechtmäßig eingeschränkt werden können.
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Vor allem bei der [[Unterbringung]] und bei [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] gehört der Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG quasi zu den [[Betreuerpflichten]]. Freiheit der Person bedeutet ja körperliche Bewegungsfreiheit. Wenn diese Bewegungsfreiheit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu haftbaren Schäden für den Betreuten führt, muss diese Freiheit vom Betreuer rechtmäßig eingeschränkt werden können.
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Für alle Freiheitsentziehungen in Deutschland gilt gemäß Artikel 104 GG, dass zuvor eine richterliche Entscheidung getroffen werden muss. Dies wird im reformierten Deutschen Betreuungsrecht mit Hilfe der [[Genehmigungspflicht]] geregelt. Außerdem muss für diesen Grundrechtseingriff in die Freiheit der Person auch der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] beachtet werden. Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten sollten zur Entscheidungsfindung vom [[Betreuungsrichter]] angehört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der [[Unterbringung]] des Betreuten könnte auch ein [[Betreuerwechsel]] angezeigt sein.
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Für alle Freiheitsentziehungen in Deutschland gilt gemäß Artikel 104 GG, dass zuvor eine richterliche Entscheidung getroffen werden muss. Dies wird im reformierten Deutschen Betreuungsrecht mit Hilfe der [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] geregelt. Außerdem muss für diesen Grundrechtseingriff in die Freiheit der Person auch der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] beachtet werden. Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten sollten zur Entscheidungsfindung vom [[Betreuungsrichter]] angehört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der [[Unterbringung]] des Betreuten könnte auch ein [[Betreuerwechsel]] angezeigt sein.