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Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
 
Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
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==Notwendige Eingriffe in [[Grundrechte]] durch Betreuer==
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==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
 
Vor allem bei der [[Unterbringung]] und bei [[unterbringungsähnliche Maßnahmen|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] gehört der Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG quasi zu den [[Betreuerpflichten]]. Freiheit der Person bedeutet ja körperliche Bewegungsfreiheit. Wenn diese Bewegungsfreiheit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu haftbaren Schäden für den Betreuten führt, muss diese Freiheit vom Betreuer rechtmäßig eingeschränkt werden können.  
 
Vor allem bei der [[Unterbringung]] und bei [[unterbringungsähnliche Maßnahmen|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] gehört der Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG quasi zu den [[Betreuerpflichten]]. Freiheit der Person bedeutet ja körperliche Bewegungsfreiheit. Wenn diese Bewegungsfreiheit jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu haftbaren Schäden für den Betreuten führt, muss diese Freiheit vom Betreuer rechtmäßig eingeschränkt werden können.  
  
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