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Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des Berufsbetreuers, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere Bundesländer haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen:
 
Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des Berufsbetreuers, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere Bundesländer haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen:
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*Baden-Württemberg: die Amtsgerichte Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Für Betreuer aus anderen Amtsgerichtsbezirken sind die Landgerichte zuständig.
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*[[Baden-Württemberg]]: die Amtsgerichte Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Für Betreuer aus anderen Amtsgerichtsbezirken sind die Landgerichte zuständig.
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*Berlin: Amtsgericht Lichtenberg
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*[[Berlin]]: Amtsgericht Lichtenberg
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*Hamburg: Amtsgericht Hamburg (Mitte)
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*[[Hamburg]]: Amtsgericht Hamburg (Mitte)
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*Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern: Landgerichte
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*[[Brandenburg]] und [[Mecklenburg-Vorpommern]]: Landgerichte
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*Schl.-Holstein: Amtsgericht Lübeck.
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*[[Schleswig-Holstein]]: Amtsgericht Lübeck.
    
Wenn ein Bescheid erteilt wurde, hat der Betreuer der [[Stammbehörde]] eine Kopie zu übersenden und den einzelnen Vergütungsanträgen beizufügen.
 
Wenn ein Bescheid erteilt wurde, hat der Betreuer der [[Stammbehörde]] eine Kopie zu übersenden und den einzelnen Vergütungsanträgen beizufügen.
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