Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des Berufsbetreuers, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere Bundesländer haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen: | Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des Berufsbetreuers, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere Bundesländer haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen: |