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—-BGH rechtsirrig?
 
—-BGH rechtsirrig?
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Unter Missachtung des § 1902 BGB, der nach allgemeiner Ansicht die gesetzliche Vertretung des Betreuten durch den Betreuer kodifiziert, hat der BGH in Strafsachen 2mal die Hinzuziehung als Beistand gem § 149 Abs. 2 StPO verweigert, in dem festgestellt wurde, dass der Betreuer kein gesetzlicher Vertreter sei:
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Unter Missachtung des § 1902 BGB, der nach allgemeiner Ansicht die gesetzliche Vertretung des Betreuten durch den Betreuer kodifiziert, hat der 4. Strafsenat des BGH 2mal die Hinzuziehung als Beistand gem § 149 Abs. 2 StPO verweigert, in dem festgestellt wurde, dass der Betreuer kein gesetzlicher Vertreter sei:
    
'''BGH Beschluss vom 23. April 2008, 1 StR 165/08''', NStZ 2008, 524
 
'''BGH Beschluss vom 23. April 2008, 1 StR 165/08''', NStZ 2008, 524
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Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers.
 
Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers.
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'''KG Berlin, Beschl. V. 22.06.2023 - 3 Ws 29/23 - 121 AR 127/23'''
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#Ein nach dem BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13).
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# Eine Bestellung für die Aufgabenkreise "Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post", "Gesundheitssorge", "Rechtsanwaltskammer-, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten", "Vermögenssorge" und "Wohnungsangelegenheiten" genügt insoweit nicht.
    
===Strafbefehl===
 
===Strafbefehl===

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