Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
278 Bytes hinzugefügt ,  14:50, 24. Jun. 2024
Zeile 193: Zeile 193:  
Dass für einen Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht der vom Gericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.
 
Dass für einen Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht der vom Gericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.
 
Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.
 
Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.
 +
 +
Anders dagegen der 1. Strafsenat des BGH:
 +
 +
'''BGH 1 StR 369/13 - Beschluss vom 2. September 2013'''
 +
 +
Die Zustimmung des Betreuers stellt keine ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelzurücknahme dar, weil sein Aufgabenbereich die Vertretung in Strafsachen nicht umfasst.
    
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 4/21'''
 
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 4/21'''

Navigationsmenü