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* das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),
 
* das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),
 
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
 
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
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===Akzessorietät der Teilnahme des Betreuers an der Straftat des Betreuten===
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Die Straftheorie über die Akzessorietät der Teilnahme in Relation zur Täterschaft stellt eine Kausalbeziehung her zwischen der Hauptstraftat, die ein betreuter Mensch begeht, und dem Betreuer als möglichem Teilnehmer an dieser Straftat. Denn wenn ein Betreuer seinen Betreuten von einer ihm bekannt gewordenen – geplanten oder wiederholten - Übeltat nicht willentlich abhält oder ihm zu dieser Übeltat sogar passiv Hilfe leistet, dann wird dies als Teilnahme zu der gesetzlich mit Strafe bedrohten Haupttat strafbar, auch wenn der Betreute als nicht schuldfähig begutachtet werden würde.
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Zunächst müssten vom Staatsanwalt objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit und das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen beim betreuten Haupttäter oder bei der betreuten Haupttäterin festgestellt sein. Anschließend könnte erst die mögliche Strafbarkeit einer Teilnahme des Betreuers durch Unterlassen geprüft werden. Gemäß § 29 StGB können alle Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des jeweils anderen nach der eigenen Schuld bestraft werden. Teilnahme ist unrechtsakzessorisch, nicht schuldakzessorisch!
    
===Zustellung an den Betreuten?===
 
===Zustellung an den Betreuten?===
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