Die mittlerweile veraltete Eindruckstheorie als bundesdeutsches Richterrecht aus den fünfziger Jahren definierte den Begriff Heilkunde gemäß Empfängerhorizont: Jedes Tun, das beim behandelten Menschen den Eindruck erweckte, es ziele darauf ab, sie oder ihn von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen und ihm Erleichterung zu schaffen, stellte aus juristischer Sicht Heilkunde in Deutschland dar und war somit erlaubnispflichtig. | Die mittlerweile veraltete Eindruckstheorie als bundesdeutsches Richterrecht aus den fünfziger Jahren definierte den Begriff Heilkunde gemäß Empfängerhorizont: Jedes Tun, das beim behandelten Menschen den Eindruck erweckte, es ziele darauf ab, sie oder ihn von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen und ihm Erleichterung zu schaffen, stellte aus juristischer Sicht Heilkunde in Deutschland dar und war somit erlaubnispflichtig. |