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==== Verzicht auf die Aufklärung ====
 
==== Verzicht auf die Aufklärung ====
 
Patienten haben das Recht, auf die ärztliche Aufklärung zu verzichten. Dies sollten Patienten eindeutig äußern. Der Arzt hat nicht das Recht, von der Aufklärung nach eigenem Ermessen abzusehen, wenn Leben oder Gesundheit des betroffenen Patienten durch die Aufklärung erheblich und konkret gefährdet würde.  
 
Patienten haben das Recht, auf die ärztliche Aufklärung zu verzichten. Dies sollten Patienten eindeutig äußern. Der Arzt hat nicht das Recht, von der Aufklärung nach eigenem Ermessen abzusehen, wenn Leben oder Gesundheit des betroffenen Patienten durch die Aufklärung erheblich und konkret gefährdet würde.  
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====Eindruckstheorie bei Heilungspraktiken?====
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Die mittlerweile veraltete Eindruckstheorie als bundesdeutsches Richterrecht aus den fünfziger Jahren definierte den Begriff Heilkunde gemäß Empfängerhorizont: Jedes Tun, das beim behandelten Menschen den Eindruck erweckte, es ziele darauf ab, sie oder ihn von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen und ihm Erleichterung zu schaffen, stellte aus juristischer Sicht Heilkunde in Deutschland dar und war somit erlaubnispflichtig.
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Jedoch wären von diesem alten Heilkundebegriff auch christliche und andere religiöse Kulte sowie Seelsorgepraktiken umfasst gewesen. Auch deshalb und wegen der gebotenen verfassungsmäßigen Auslegung (Religionsfreiheit) stellte die jüngere Rechtsprechung in Deutschland darauf ab, dass die betrachtete Heilpraxis zumindest gesundheitliche Schäden verursachen können müsste. Wenn die Auswirkungen einer Heilpraxis deshalb gefährlich sein könnten, weil ein Leiden, dessen Diagnose ärztliches Wissen erfordert, nicht erkannt und/oder nicht behandelt wurde, macht sich der Therapeut möglicherweise strafbar. Für rechtliche Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] erhält diese richterliche Auslegung seit 2023 eine größere Bedeutung, denn seither ist der Patientenwille des Betreuten mehr zu beachten.
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Juristisch abgestellt wird zur Urteilsfindung der Gerichte immer auf den Einzelfall mit seiner besonderen therapeutischen Rechts- und Geschäftsbeziehung. Wenn vom Therapeuten oder von der Therapeutin nur eine allgemeine Anpreisung ihrer Praxis erfolgte, die keinen Rat in Bezug auf eine individuell-konkrete Krankheit beinhaltete, dann gilt die empfohlene Maßnahme nicht als eine Form der Ausübung von Heilkunde und ist somit nicht gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) erlaubnispflichtig. Eine Strafbarkeit gemäß § 5 HPG scheidet aus. Gegebenenfalls könnte ein Patientenbetrug vorliegen. Dies zu erkennen, würde nun möglicherweise in das Aufgabengebiet des Betreuers fallen. Heilpraktiker*innen und Lebensberater*innen dürfen kein Heilungsversprechen abgeben und müssen alle Hilfesuchenden – und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer - umfassend über die üblichen schulmedizinischen Heilmethoden aufklären.
    
=== Einwilligungsunfähigkeit des Patienten ===
 
=== Einwilligungsunfähigkeit des Patienten ===
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