Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Änderung der Größe ,  14:02, 12. Jun. 2024
K
Zeile 4: Zeile 4:  
Der [[Betreuungsverein]] berät und unterstützt die [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ({{Zitat de §|1908f|bgb}} BGB). Die Beratung und Unterstützung ist stets für den Betreuer freiwillig, eine Zwangsberatung kennt das Gesetz nicht. Die Beratung ist Teil der sogenannten [[Querschnittsaufgaben]].
 
Der [[Betreuungsverein]] berät und unterstützt die [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ({{Zitat de §|1908f|bgb}} BGB). Die Beratung und Unterstützung ist stets für den Betreuer freiwillig, eine Zwangsberatung kennt das Gesetz nicht. Die Beratung ist Teil der sogenannten [[Querschnittsaufgaben]].
   −
Der Betreuer hat neben dem Beratungsanspruch gegen den Betreuungsverein auch einen solchen gegen die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat de §|4|btgb}} BtBG) und das [[Vormundschaftsgericht]] ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 BGB ). Probleme sieht der Gesetzgeber in dieser Doppelzuständigkeit nicht, zumal die Angebote aufeinander abgestimmt werden sollen.
+
Der Betreuer hat neben dem Beratungsanspruch gegen den [[Betreuungsverein]] auch einen solchen gegen die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat de §|4|btgb}} BtBG) und das [[Betreuungsgericht]] ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 BGB ). Probleme sieht der Gesetzgeber in dieser Doppelzuständigkeit nicht, zumal die Angebote aufeinander abgestimmt werden sollen.
    
Beratungsstellen in freier Trägerschaft sind auch deshalb vorteilhaft, da hier der Behördencharakter, der trotz aller Freiwilligkeit bei der Beratung durch die Behördenmitarbeiter immer latent verbleibt, hier nicht besteht. Dies gilt vor allem für die Bewältigung von Konfliktlagen zwischen Betreuer und Betreuten.  
 
Beratungsstellen in freier Trägerschaft sind auch deshalb vorteilhaft, da hier der Behördencharakter, der trotz aller Freiwilligkeit bei der Beratung durch die Behördenmitarbeiter immer latent verbleibt, hier nicht besteht. Dies gilt vor allem für die Bewältigung von Konfliktlagen zwischen Betreuer und Betreuten.  
3.052

Bearbeitungen

Navigationsmenü