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| ====Hilfe bei Pflichten gegenüber dem Gericht==== | | ====Hilfe bei Pflichten gegenüber dem Gericht==== |
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− | Der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber informationspflichtig. Nach {{Zitat de §|1839|bgb}} i.V.m. § 1908 i BGB hat der Betreuer dem Gericht auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu geben. Weiter ist er nach {{Zitat de §|1840|bgb}} Abs. 1 i.V.m. § 1908 i BGB unaufgefordert zu einem [[Jahresbericht|jährlichen Bericht]] verpflichtet. Beinhaltet der Aufgabenkreis des Betreuers die [[Vermögenssorge]], so hat der Betreuer zu Beginn der Betreuung außerdem ein [[Vermögensverzeichnis]] anzulegen und beim Vormundschaftsgericht einzureichen ({{Zitat de §|1802|bgb}} Abs. 1 i.V.m. § 1908 i BGB). Danach ist in der Regel jährlich über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. § 1908 i BGB). | + | Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber informationspflichtig. Nach {{Zitat de §|1839|bgb}} i.V.m. § 1908 i BGB hat der Betreuer dem Gericht auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu geben. Weiter ist er nach {{Zitat de §|1840|bgb}} Abs. 1 i.V.m. § 1908 i BGB unaufgefordert zu einem [[Jahresbericht|jährlichen Bericht]] verpflichtet. Beinhaltet der Aufgabenkreis des Betreuers die [[Vermögenssorge]], so hat der Betreuer zu Beginn der Betreuung außerdem ein [[Vermögensverzeichnis]] anzulegen und beim Vormundschaftsgericht einzureichen ({{Zitat de §|1802|bgb}} Abs. 1 i.V.m. § 1908 i BGB). Danach ist in der Regel jährlich über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. § 1908 i BGB). |
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− | Eine Reihe von Entscheidungen des Betreuers, die für den Betreuten von besonderer Bedeutung sind, dürfen darüber hinaus nur mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes]] getroffen werden . | + | Eine Reihe von Entscheidungen des Betreuers, die für den Betreuten von besonderer Bedeutung sind, dürfen darüber hinaus nur mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]] getroffen werden . |
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− | An diesen Anforderungen scheitern viele Betreuer, da sie häufig nicht mehr Verwaltungs- und Buchhaltungskenntnisse haben als der Durchschnittsbürger. In diesem Bereich der Beratung und Unterstützung empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den [[Rechtspfleger]]n der [[Vormundschaftsgericht]]e, die ja ihrerseits eine Unterstützungspflicht haben (§ 1837 Abs. 1 i.V.m. § 1908 i BGB. | + | An diesen Anforderungen scheitern viele Betreuer, da sie häufig nicht mehr Verwaltungs- und Buchhaltungskenntnisse haben als der Durchschnittsbürger. In diesem Bereich der Beratung und Unterstützung empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den [[Rechtspfleger]]n der [[Betreuungsgericht]]e, die ja ihrerseits eine Unterstützungspflicht haben (§ 1837 Abs. 1 i.V.m. § 1908 i BGB. |
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| + | Die Unterstützung durch den Verein (bzw. durch die [[Betreuungsbehörde]]) besteht hier in der Regel in der Hilfe beim Zusammenstellen der Belege, der gemeinsamen Erarbeitung einer geeigneten Gliederung, im Zurverfügungstellen geeigneter [[Formulare|Mustervordrucke]] für Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen sowie in Formulierungshilfen bei den Berichten über die persönlichen Angelegenheiten des Betreuten. |
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− | Die Unterstützung durch den Verein (bzw. durch die [[Betreuungsbehörde]]) besteht hier in der Regel in der Hilfe beim Zusammenstellen der Belege, der gemeinsamen Erarbeitung einer geeigneten Gliederung, im Zurverfügungstellen geeigneter [[Formulare|Mustervordrucke]] für Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen sowie in Formulierungshilfen bei den Berichten über die persönlichen Angelegenheiten des Betreuten.
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| ====Hilfe bei Aufwendungsersatz/Vergütung==== | | ====Hilfe bei Aufwendungsersatz/Vergütung==== |
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