| | Zur Betreuung eines dementen Ordensangehörigen durch andere Ordensangehörige: Der Schutzzweck des § 1897 III BGB, wonach in Abhängigkeitsverhältnissen oder sonstigen engen Beziehungen zu Anstalten oder Heimen bzw. sonstigen Einrichtungen stehende Personen, in welcher ein volljähriger Betroffener untergebracht ist oder wohnt, nicht zum Betreuer bestellt werden dürfen, greift vorliegend nicht. | | Zur Betreuung eines dementen Ordensangehörigen durch andere Ordensangehörige: Der Schutzzweck des § 1897 III BGB, wonach in Abhängigkeitsverhältnissen oder sonstigen engen Beziehungen zu Anstalten oder Heimen bzw. sonstigen Einrichtungen stehende Personen, in welcher ein volljähriger Betroffener untergebracht ist oder wohnt, nicht zum Betreuer bestellt werden dürfen, greift vorliegend nicht. |
| − | Ist eine als Betreuer vorgeschlagene Person mit einem in einer Einrichtung Beschäftigten verwandt, so kann dieses Verwandtschaftsverhältnis im Einzelfall eine andere enge Beziehung des Betreuers zu der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, begründen. | + | Ist eine [[Betreuervorschlag|als Betreuer vorgeschlagene Person]] mit einem in einer Einrichtung Beschäftigten verwandt, so kann dieses Verwandtschaftsverhältnis im Einzelfall eine andere enge Beziehung des Betreuers zu der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, begründen. |
| | Der in einem Alten- und Pflegeheim wohnende Betroffene wendet sich gegen die Bestellung des vom Amtsgericht eingesetzten Betreuers, da seinem Wunsch, den Vater einer in der Einrichtung beschäftigten Altenpflegerin als Betreuer einzusetzen, nicht nachgekommen worden ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des vorentscheidenden Landgerichts und stellte wie dieses fest, dass diesem Wunsch dann nicht entsprochen werden könne, wenn die vorgeschlagene Person gemäß § 1897 Abs. 3 BGB nicht zum Betreuer bestellt werden darf, was dann der Fall ist, wenn es sich um eine Person handelt, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht. Zwar begründe die Verwandtschaft oder Ehe mit einer nach § 1897 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Person nicht ohne Weiteres ein enges Verhältnis zur Einrichtung, so das Gericht. Wenn jedoch, wie vorliegend, der erste Kontakt zwischen Betreuer und Betroffenem durch die als Altenpflegerin beschäftigte Tochter hergestellt wurde und der Kontakt dazu geführt hat, dass der bisher nicht in Betreuungsangelegenheiten tätige Vater bereit war, die Betreuung zu übernehmen, sei davon auszugehen, dass zwischen Vater und Tochter ein enger persönlicher Kontakt bestehe. Auszuschließen sei daher nicht, dass bei der Amtsausübung Rücksicht auf die Tochter genommen würde. Das Verwandtschaftsverhältnis begründe hier somit eine andere enge Beziehung des Vaters zur Einrichtung im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB. | | Der in einem Alten- und Pflegeheim wohnende Betroffene wendet sich gegen die Bestellung des vom Amtsgericht eingesetzten Betreuers, da seinem Wunsch, den Vater einer in der Einrichtung beschäftigten Altenpflegerin als Betreuer einzusetzen, nicht nachgekommen worden ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des vorentscheidenden Landgerichts und stellte wie dieses fest, dass diesem Wunsch dann nicht entsprochen werden könne, wenn die vorgeschlagene Person gemäß § 1897 Abs. 3 BGB nicht zum Betreuer bestellt werden darf, was dann der Fall ist, wenn es sich um eine Person handelt, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht. Zwar begründe die Verwandtschaft oder Ehe mit einer nach § 1897 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Person nicht ohne Weiteres ein enges Verhältnis zur Einrichtung, so das Gericht. Wenn jedoch, wie vorliegend, der erste Kontakt zwischen Betreuer und Betroffenem durch die als Altenpflegerin beschäftigte Tochter hergestellt wurde und der Kontakt dazu geführt hat, dass der bisher nicht in Betreuungsangelegenheiten tätige Vater bereit war, die Betreuung zu übernehmen, sei davon auszugehen, dass zwischen Vater und Tochter ein enger persönlicher Kontakt bestehe. Auszuschließen sei daher nicht, dass bei der Amtsausübung Rücksicht auf die Tochter genommen würde. Das Verwandtschaftsverhältnis begründe hier somit eine andere enge Beziehung des Vaters zur Einrichtung im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB. |