Mitarbeiter aus einer [[Altenheim|Einrichtung]], in der die Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten, nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 6 BGB). Dies wurde 2023 auf ambulantes Pflegepersonal ausgeweitet. | Mitarbeiter aus einer [[Altenheim|Einrichtung]], in der die Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten, nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 6 BGB). Dies wurde 2023 auf ambulantes Pflegepersonal ausgeweitet. |