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'''Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Mitarbeiter aus einer [[Altenheim|Einrichtung]], in der die Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten, nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 6 BGB). Dies wurde 2023 auf ambulantes Pflegepersonal ausgeweitet.
 
Mitarbeiter aus einer [[Altenheim|Einrichtung]], in der die Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten, nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 6 BGB). Dies wurde 2023 auf ambulantes Pflegepersonal ausgeweitet.
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Zum 1.1.23 gilt die Ausnahme, dass das Verbot dann nicht gilt, wenn keine Interessenskollisionen zu erwarten sind. Das muss dann, da die Ausnahme von der Regel, speziell begründet werden.
 
Zum 1.1.23 gilt die Ausnahme, dass das Verbot dann nicht gilt, wenn keine Interessenskollisionen zu erwarten sind. Das muss dann, da die Ausnahme von der Regel, speziell begründet werden.
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Die meisten Bundesländer haben außerdem bestimmt, dass auch Betreuungsvereine nicht in einer engen Beziehung zu der Einrichtung, in der die Betroffenen leben, stehen dürfen (siehe unter [[Anerkennung von Betreuungsvereinen]]).
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Die meisten Bundesländer haben außerdem bestimmt, dass auch Betreuungsvereine nicht in einer engen Beziehung zu der Einrichtung, in der die Betroffenen leben, stehen dürfen.
    
==Ausnahme lt. Bundesverfassungsgericht==
 
==Ausnahme lt. Bundesverfassungsgericht==

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