Zum 1.1.23 gilt die Ausnahme, dass das Verbot dann nicht gilt, wenn keine Interessenskollisionen zu erwarten sind. Das muss dann, da die Ausnahme von der Regel, speziell begründet werden. | Zum 1.1.23 gilt die Ausnahme, dass das Verbot dann nicht gilt, wenn keine Interessenskollisionen zu erwarten sind. Das muss dann, da die Ausnahme von der Regel, speziell begründet werden. |