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===Dauer der Verarbeitung bei Betreuungsbehörden===
 
===Dauer der Verarbeitung bei Betreuungsbehörden===
Für die Dauer der Datenspeicherung bei der Betreuungsbehörde (insbesondere bei Daten im  Zusammenhang mit gerichtlichen Betreuungsverfahren, also bei Fällen des § 8 BtBG):
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Für die Dauer der Datenspeicherung bei der Betreuungsbehörde (insbesondere bei Daten im  Zusammenhang mit gerichtlichen Betreuungsverfahren, also bei Fällen des § 11 BtOG):
    
Ein gerichtliches Betreuungsverfahren „endet“ nicht mit der Betreuerbestellung, sondern nur durch folgende Umstände:
 
Ein gerichtliches Betreuungsverfahren „endet“ nicht mit der Betreuerbestellung, sondern nur durch folgende Umstände:
 
* „Auslaufen“ bei einstweiliger Anordnung (nach 6/12 Monaten, § 302 FamFG)
 
* „Auslaufen“ bei einstweiliger Anordnung (nach 6/12 Monaten, § 302 FamFG)
 
* Ablehnung einer Betreuerbestellung (wegen fehlender Notwendigkeit, fehlender Einwilligung des  Betroffenen oder Unbetreubarkeit)
 
* Ablehnung einer Betreuerbestellung (wegen fehlender Notwendigkeit, fehlender Einwilligung des  Betroffenen oder Unbetreubarkeit)
* Aufhebung einer Betreuung, § 1908d BGB (auch bei Wegfall der dt. Zuständigkeit, z.B Wegzug ins Ausland)
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* Aufhebung einer Betreuung, § 1871 BGB (auch bei Wegfall der dt. Zuständigkeit, z.B Wegzug ins Ausland)
 
* Tod des Betreuten
 
* Tod des Betreuten
 
* sowie aus Sicht der konkret zuständigen Behörde die Abgabe an eine andere Betreuungsbehörde im Sinne des § 3 BtBG.
 
* sowie aus Sicht der konkret zuständigen Behörde die Abgabe an eine andere Betreuungsbehörde im Sinne des § 3 BtBG.
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Da während einer Betreuung ständig mit Beteiligungen der Betreuungsbehörde zu rechnen ist, ist die Auffassung vertretbar, dass die Daten während der Gesamtdauer von [[Betreuungsverfahren]] gespeichert bleiben dürfen. Es handelt sich danach nicht um unzulässige "Vorratsdatenspeicherung", da währenddessen:
 
Da während einer Betreuung ständig mit Beteiligungen der Betreuungsbehörde zu rechnen ist, ist die Auffassung vertretbar, dass die Daten während der Gesamtdauer von [[Betreuungsverfahren]] gespeichert bleiben dürfen. Es handelt sich danach nicht um unzulässige "Vorratsdatenspeicherung", da währenddessen:
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*die Behörde dem Betreuer zur [[Beratung]] und Unterstützung verpflichtet ist (§ 4 Abs. 3 BtBG, siehe auch § 1802 Abs. 2 BGB, § 326 FamFG)
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*die Behörde dem Betreuer zur [[Beratung]] und Unterstützung verpflichtet ist (§ 5 BtOG, siehe auch § 1835 Abs. 3 BGB, § 326 FamFG)
 
*die Behörde in weiteren Verfahren innerhalb der Betreuung (und Unterbringung) zu beteiligen ist, z.B. [[Aufgabenkreis]]erweiterungen und -einschränkungen, [[Betreuerwechsel]], [[Sterilisation]]en, Freiheitsentziehungen, vgl. §§ 293 ff FamFG, § 315 FamFG
 
*die Behörde in weiteren Verfahren innerhalb der Betreuung (und Unterbringung) zu beteiligen ist, z.B. [[Aufgabenkreis]]erweiterungen und -einschränkungen, [[Betreuerwechsel]], [[Sterilisation]]en, Freiheitsentziehungen, vgl. §§ 293 ff FamFG, § 315 FamFG
 
*die Behörde vom Gericht anzuhören ist (§§ 274, 279, 320 FamFG)
 
*die Behörde vom Gericht anzuhören ist (§§ 274, 279, 320 FamFG)
 
*die Behörde [[Beschwerde]]rechte hat (§§ 303, 335 FamFG)
 
*die Behörde [[Beschwerde]]rechte hat (§§ 303, 335 FamFG)
*und eigenmächtig Sachverhalte in Betreuungssachen mitzuteilen hat (§ 7 BtBG).
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*und eigenmächtig Sachverhalte in Betreuungssachen mitzuteilen hat (§ 9 BtOG).
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Dazu gehört auch, dass Daten über die Betreuer im örtlichen Zuständigkeitsbereich so lange gespeichert bleiben dürfen, solange diese Betreuungen im Bereich der Behörde führen oder zusätzliche Betreuungen übernehmen wollen, siehe §§ 1897 Abs. 7, 8 BGB, § 8 BtBG, § 10 VBVG.
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Dazu gehört auch, dass Daten über die Betreuer im örtlichen Zuständigkeitsbereich so lange gespeichert bleiben dürfen, solange diese Betreuungen im Bereich der Behörde führen oder zusätzliche Betreuungen übernehmen wollen. Bei registrierten Berufsbetreuern solange die Registrierung im örtlichen Register geführt wird.
    
==Anwendung bei Betreuungsvereinen==
 
==Anwendung bei Betreuungsvereinen==

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