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Der Verein (also dessen gesetzlicher Vertreter: Vorstand bzw. Geschäftsführung) haben eigene Rechte und Pflichten und daher das Recht, Daten über die von ihren Mitarbeitern geführte Betreuungen zu speichern:
 
Der Verein (also dessen gesetzlicher Vertreter: Vorstand bzw. Geschäftsführung) haben eigene Rechte und Pflichten und daher das Recht, Daten über die von ihren Mitarbeitern geführte Betreuungen zu speichern:
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*Zustimmung zur Betreuungsübernahme durch Mitarbeiter, § 1897 Abs. 2 BGB
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*Zustimmung zur Betreuungsübernahme durch Mitarbeiter, § 1819 Abs. 3 BGB
*Antrag auf Entlassung von Vereinsmitarbeitern als Betreuer, § 1908b Abs. 4 BGB
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*Antrag auf Entlassung von Vereinsmitarbeitern als Betreuer, § 1868 Abs. 6 BGB
 
*Anspruch auf Betreuervergütung für die von den Mitarbeitern geführten Betreuungen, § 7 VBVG
 
*Anspruch auf Betreuervergütung für die von den Mitarbeitern geführten Betreuungen, § 7 VBVG
*Pflicht zur Beaufsichtigung der Vereinsmitarbeiter, § 1908f BGB
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*Pflicht zur Beaufsichtigung der Vereinsmitarbeiter, § 14 BtOG.
    
==Anwendung bei Bevollmächtigten==
 
==Anwendung bei Bevollmächtigten==

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