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Für [[Betreuungsbehörde]]n ist davon auszugehen, dass bei (normalen) personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. c, d und e vorliegen:
 
Für [[Betreuungsbehörde]]n ist davon auszugehen, dass bei (normalen) personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. c, d und e vorliegen:
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Ziffer c: die rechtliche Verpflichtung, der Betreuungsbehörden unterliegen, ist zum einen die Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 4 BtBG gegenüber Vollmachtgebern, Betreuern und Vollmachtnehmern, zum anderen die [[Betreuungsgerichtshilfe|Unterstützungspflicht]] ggü. dem [[Betreuungsgericht]] nach § 8 BtBG.
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Ziffer c: die rechtliche Verpflichtung, der Betreuungsbehörden unterliegen, ist zum einen die Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 5 BtOG gegenüber Vollmachtgebern, Betreuern und Vollmachtnehmern, zum anderen die [[Betreuungsgerichtshilfe|Unterstützungspflicht]] ggü. dem [[Betreuungsgericht]] nach §§ 11, 12 BtOG.
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Ziffer d: die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erfolgt im Rahmen der Übermittlungsbefugnis der Behörde an das Gericht nach § 7 BtBG.
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Ziffer d: die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erfolgt im Rahmen der Übermittlungsbefugnis der Behörde an das Gericht nach § 9!BtOG.
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Ziffer e: die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ist ebenfalls in der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach den in den §§ 4 und 8 BtBG genannten Bestimmungen zu sehen. Insbesondere geht es um die Wahrung von Rechten von Personen, die im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen können.
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Ziffer e: die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ist ebenfalls in der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach den in den §§ 11, 12 BtOG genannten Bestimmungen zu sehen. Insbesondere geht es um die Wahrung von Rechten von Personen, die im Sinne des § 1814 Abs. 3 BGB ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen können.
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Für besondere Daten im Sinne des Art. 9 EU DSGVO ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen möglich ist oder ob die anderen in Art. 9 EU DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine (noch zu schaffende) spezialgesetzliche Regelung im BtBG würde helfen, diese Unsicherheit zu beheben.
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Für besondere Daten im Sinne des Art. 9 EU DSGVO ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen möglich ist oder ob die anderen in Art. 9 EU DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
    
===Dauer der Verarbeitung bei Betreuungsbehörden===
 
===Dauer der Verarbeitung bei Betreuungsbehörden===

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