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===Dauer der Datenverarbeitung===
 
===Dauer der Datenverarbeitung===
Die Daten sind im Übrigen bis zum [[Ende der Betreuung]] verwendbar. Danach ist zu prüfen, ob der Betreuer seinen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]] (§ 1890 BGB) nachgekommen ist. Soweit die korrekte Schlussrechenschaft seitens des früheren Betreuten, des Erben oder des Nachfolgebetreuers bestätigt sind, sind die Daten des früheren Betreuten zu löschen bzw. zu sperren.  
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Die Daten sind im Übrigen bis zum [[Ende der Betreuung]] verwendbar. Danach ist zu prüfen, ob der Betreuer seinen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]] (§ 1872 BGB) nachgekommen ist. Soweit die korrekte Schlussrechenschaft seitens des früheren Betreuten, des Erben oder des Nachfolgebetreuers bestätigt sind, sind die Daten des früheren Betreuten zu löschen bzw. zu sperren.  
    
Üblicherweise liegt die Beweislast für Pflichtwidrigkeiten des früheren Betreuers beim Ex-Betreuten (bzw. dessen Erbe). Das gilt insbesondere dann, wenn dieser die Betreuungsakte (gesetzliche Vertretung) vom Betreuer ausgehändigt erhielt. In so einem Falle gibt es für den Betreuer keinen Anlass, Daten zurückzuhalten, weil die von einem Anspruchsteller gegenüber der Haftpflichtversicherung bzw. im Haftpflichtprozess vorgelegt werden müsste:
 
Üblicherweise liegt die Beweislast für Pflichtwidrigkeiten des früheren Betreuers beim Ex-Betreuten (bzw. dessen Erbe). Das gilt insbesondere dann, wenn dieser die Betreuungsakte (gesetzliche Vertretung) vom Betreuer ausgehändigt erhielt. In so einem Falle gibt es für den Betreuer keinen Anlass, Daten zurückzuhalten, weil die von einem Anspruchsteller gegenüber der Haftpflichtversicherung bzw. im Haftpflichtprozess vorgelegt werden müsste:
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'''BGH Beschl v 04.05.2011, XII ZR 86/10, BeckRS 2011, 14273 = BtPrax 2011, 171 = FamRZ 2011, 1144  = NJW-RR 2011, 1009'''
 
'''BGH Beschl v 04.05.2011, XII ZR 86/10, BeckRS 2011, 14273 = BtPrax 2011, 171 = FamRZ 2011, 1144  = NJW-RR 2011, 1009'''
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Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i I Satz 1, 1833 I Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig.
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Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach § 1826 BGB für den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig.
    
==Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten==
 
==Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten==

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