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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
 
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
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==Anmeldung durch Bevollmächtigte==
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Bevollmächtigte werden im Bundesmeldegesetz nicht erwähnt (anders als zuvor in einigen Landesmeldegesetzen). Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter nicht meldepflichtig ist, also auch bei Unterlassen einer Anmeldung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann. Allerdings ist ein Bevollmächtigter BERECHTIGT, eine Anmeldung vorzunehmen, wenn die Vorsorgevollmacht behördliche Angelegenheiten umfasst. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich dann aus dem entsprechenden Paragraphen des für die Meldebehörde zuständigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (z.B. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg oder NRW, Art. 14 VwVfG Bayern). Auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz gestattet die Beauftragung eines Bevollmächtigten.
      
==Meldepflicht des Betreuers im Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015==
 
==Meldepflicht des Betreuers im Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015==
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mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17
 
mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17
 
Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
 
Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
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==Anmeldung durch Bevollmächtigte==
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Bevollmächtigte werden im Bundesmeldegesetz nicht erwähnt (anders als zuvor in einigen Landesmeldegesetzen). Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter nicht meldepflichtig ist, also auch bei Unterlassen einer Anmeldung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann. Allerdings ist ein Bevollmächtigter BERECHTIGT, eine Anmeldung vorzunehmen, wenn die Vorsorgevollmacht behördliche Angelegenheiten umfasst. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich dann aus dem entsprechenden Paragraphen des für die Meldebehörde zuständigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (z.B. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg oder NRW, Art. 14 VwVfG Bayern). Auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz gestattet die Beauftragung eines Bevollmächtigten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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