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Nach § 17 BMG (ebenso wie zuvor nach allen Landesmeldegesetzen) liegt die Meldepflicht nicht (mehr) beim Betreuten, sondern beim Betreuer liegt, wenn diesem die Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (§ 17 III Satz 2 BMG, zuvor § 15 III MeldeG Baden-W., Art. 13 III MeldeG Bayern, § 11 III MeldeG Berlin, § 12 III MeldeG Brandenburg, § 13 III MeldeG Bremen, § 12 III MeldeG Hamburg, § 13 III MeldeG Hessen, § 13 III MeldeG M-V., § 9 III MeldeG Nieders., § 13 III MeldeG NRW, § 13 III MeldeG RLP, § 13 III MeldeG Saarland, § 10 III MeldeG Sachsen, § 9 III3 MeldeG Sachsen-Anh., § 11 III MeldeG S-H., § 13 III MeldeG Thüringen).  
 
Nach § 17 BMG (ebenso wie zuvor nach allen Landesmeldegesetzen) liegt die Meldepflicht nicht (mehr) beim Betreuten, sondern beim Betreuer liegt, wenn diesem die Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (§ 17 III Satz 2 BMG, zuvor § 15 III MeldeG Baden-W., Art. 13 III MeldeG Bayern, § 11 III MeldeG Berlin, § 12 III MeldeG Brandenburg, § 13 III MeldeG Bremen, § 12 III MeldeG Hamburg, § 13 III MeldeG Hessen, § 13 III MeldeG M-V., § 9 III MeldeG Nieders., § 13 III MeldeG NRW, § 13 III MeldeG RLP, § 13 III MeldeG Saarland, § 10 III MeldeG Sachsen, § 9 III3 MeldeG Sachsen-Anh., § 11 III MeldeG S-H., § 13 III MeldeG Thüringen).  
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Davon betroffen sind also auch alle Betreuungen mit dem Aufgabenkreis „Personensorge“ und „alle Angelegenheiten“. Es handelt sich trotz möglicherweise weiterhin bestehender öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit des Betreuten um eine spezialgesetzlich geregelte ausschließliche Zuständigkeit, die beim Betreuer liegt und einzig und allein aus dem gerichtlichen Aufgabenkreis abgeleitet wird.  
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Davon betroffen sind also auch alle Betreuungen mit dem Aufgabenbereich „Personensorge“. Es handelt sich trotz möglicherweise weiterhin bestehender öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit des Betreuten um eine spezialgesetzlich geregelte ausschließliche Zuständigkeit, die beim Betreuer liegt und einzig und allein aus dem gerichtlichen Aufgabenkreis abgeleitet wird.  
    
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
 
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
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Bevollmächtigte werden im Bundesmeldegesetz nicht erwähnt (anders als zuvor in einigen Landesmeldegesetzen). Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter nicht meldepflichtig ist, also auch bei Unterlassen einer Anmeldung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann. Allerdings ist ein Bevollmächtigter BERECHTIGT, eine Anmeldung vorzunehmen, wenn die Vorsorgevollmacht behördliche Angelegenheiten umfasst. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich dann aus dem entsprechenden Paragraphen des für die Meldebehörde zuständigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (z.B. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg oder NRW, Art. 14 VwVfG Bayern).
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==Anmeldung durch Bevollmächtigte==
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Bevollmächtigte werden im Bundesmeldegesetz nicht erwähnt (anders als zuvor in einigen Landesmeldegesetzen). Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter nicht meldepflichtig ist, also auch bei Unterlassen einer Anmeldung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann. Allerdings ist ein Bevollmächtigter BERECHTIGT, eine Anmeldung vorzunehmen, wenn die Vorsorgevollmacht behördliche Angelegenheiten umfasst. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich dann aus dem entsprechenden Paragraphen des für die Meldebehörde zuständigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (z.B. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg oder NRW, Art. 14 VwVfG Bayern). Auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz gestattet die Beauftragung eines Bevollmächtigten.
    
==Meldepflicht des Betreuers im Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015==
 
==Meldepflicht des Betreuers im Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015==

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