Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist seit 1.11.2015 in einem Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt (Gesetz vom vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S 1084). Bis dahin war das Melderecht aufgeteilt zum einen in das bundesweit geltende Rahmenrecht, enthalten im Melderechtsrahmengesetz (MRRG), in den Details ausgeformt durch Meldegesetze der 16 Bundesländer. Diese waren zwar infolge der Vorgaben des MRRG ähnlich, enthielten aber, insbesondere für Fragen der Vertretungsbefugnis von Betreuern und Bevollmächtigten, Unterschiede im Detail. | Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist seit 1.11.2015 in einem Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt (Gesetz vom vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S 1084). Bis dahin war das Melderecht aufgeteilt zum einen in das bundesweit geltende Rahmenrecht, enthalten im Melderechtsrahmengesetz (MRRG), in den Details ausgeformt durch Meldegesetze der 16 Bundesländer. Diese waren zwar infolge der Vorgaben des MRRG ähnlich, enthielten aber, insbesondere für Fragen der Vertretungsbefugnis von Betreuern und Bevollmächtigten, Unterschiede im Detail. |