Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 96: Zeile 96:  
''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.''
 
''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.''
   −
===Rechtsprechung===
+
===Rechtsprechung zum Wohnungszutritt===
 +
 
 +
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden">
 +
<div class="mw-collapsible-content">
    
'''LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.1994, 2/28 T 54/94, FamRZ 1994, 1617 = BtPrax 1994, 216 '''
 
'''LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.1994, 2/28 T 54/94, FamRZ 1994, 1617 = BtPrax 1994, 216 '''
Zeile 125: Zeile 128:     
Ebenso entschied in der weiteren Beschwerde das OLG Frankfurt/Main, BtPrax 1996, 71.
 
Ebenso entschied in der weiteren Beschwerde das OLG Frankfurt/Main, BtPrax 1996, 71.
      
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, 2 W 196/07'''; FamRZ 2008, 918 = FGPrax 2008, 70:
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, 2 W 196/07'''; FamRZ 2008, 918 = FGPrax 2008, 70:
    
§ 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es - etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten.
 
§ 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es - etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten.
      
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 14.03.2012, 5 T 475/10''':
 
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 14.03.2012, 5 T 475/10''':
Zeile 141: Zeile 142:  
# Der vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Aufgabenkreis "Betreten der Wohnung - auch gegen den Willen der Betreuten - zum Zwecke der Aufklärung und Abwendung von Gesundheitsgefahren, insbesondere Sturzgefahren durch Wohnungsvermüllung" kann nach § 1896 BGB nicht bestimmt werden.
 
# Der vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Aufgabenkreis "Betreten der Wohnung - auch gegen den Willen der Betreuten - zum Zwecke der Aufklärung und Abwendung von Gesundheitsgefahren, insbesondere Sturzgefahren durch Wohnungsvermüllung" kann nach § 1896 BGB nicht bestimmt werden.
 
# Die Betreuung ist in Ermangelung einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage als undurchführbar aufzuheben, wenn sie nur zum Betreten der Wohnung des Betroffenen erforderlich wäre und der Betreute ein Betreten der Wohnung durch einen Betreuer dauerhaft ablehnt.
 
# Die Betreuung ist in Ermangelung einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage als undurchführbar aufzuheben, wenn sie nur zum Betreten der Wohnung des Betroffenen erforderlich wäre und der Betreute ein Betreten der Wohnung durch einen Betreuer dauerhaft ablehnt.
 +
 +
</div></div><br>
    
===Entgegengesetzte Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage:===
 
===Entgegengesetzte Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage:===

Navigationsmenü