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===Rechtslage seit 1.9.2009===
 
===Rechtslage seit 1.9.2009===
Für die Betreuungsbehörde wird es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] seit 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten:
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Für die Betreuungsbehörde gibt es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] seit 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt. Die Regelungen lauten:
    
''§ 283 Vorführung zur Untersuchung''
 
''§ 283 Vorführung zur Untersuchung''

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