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| [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
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− | '''[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/olg/olg_hamm_urteil_15w30690.pdf OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990], 15 W 306/90;''' FamRZ 1991, 605 = MDR 1991, 251 = Rpfleger 1991, 56: | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden"> |
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| + | '''OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990, 15 W 306/90;''' FamRZ 1991, 605 = MDR 1991, 251 = Rpfleger 1991, 56: |
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| Kündigt der Pfleger namens des Pfleglings als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung. | | Kündigt der Pfleger namens des Pfleglings als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung. |
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| Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert ist, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und dadurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewährleistet ist. | | Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert ist, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und dadurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewährleistet ist. |
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− | '''[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/fam12_730.htm BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003], 3Z BR 192/03''', FamRZ 2004, 977: | + | '''BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003, 3Z BR 192/03''', FamRZ 2004, 977: |
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| Weiß der für die [[Aufgabenkreis]]e [[Vermögenssorge]], Zuführung zur ärztlichen Behandlung und [[Aufenthaltsbestimmung]] bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben. | | Weiß der für die [[Aufgabenkreis]]e [[Vermögenssorge]], Zuführung zur ärztlichen Behandlung und [[Aufenthaltsbestimmung]] bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben. |
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| Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 I 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten. | | Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 I 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten. |
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