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| | Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|23|btog}} BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]]. | | Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|23|btog}} BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]]. |
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| − | Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] (§ 7 VBVG 2023) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden. | + | Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des {{Zitat de §|32|btog}} BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] ( {{Zitat de §|7|vbvg}} VBVG) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden. |
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| | ==Registrierantrag== | | ==Registrierantrag== |
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| | Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen. | | Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen. |
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| − | Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der Betreuungsbehörde nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung. | + | Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der Betreuungsbehörde nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB a.F. - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung. |
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| | Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind. | | Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind. |
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| | ==Übergangsvorschrift== | | ==Übergangsvorschrift== |
| − | Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert (§ 32 BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 1. | + | Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert ( {{Zitat de §|32|btog}} BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 30.6.2025 nachgewiesen haben. |
| − | 30.6.2025 nachgewiesen haben. | |
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| | Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat). | | Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat). |
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| | Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein [[wikipedia:de: Verwaltungsakt (Deutschland)|Registrierungsbescheid]], anderenfalls ein (zu begründender) [[wikipedia:de:Ablehnungsbescheid|Ablehnungsbescheid]]. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden ([[wikipedia:de:Vorverfahren|Widerspruch]], Klage beim [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]]). | | Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein [[wikipedia:de: Verwaltungsakt (Deutschland)|Registrierungsbescheid]], anderenfalls ein (zu begründender) [[wikipedia:de:Ablehnungsbescheid|Ablehnungsbescheid]]. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden ([[wikipedia:de:Vorverfahren|Widerspruch]], Klage beim [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]]). |
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| − | Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen (§ 8 Abs. 3 VBVG 2023). Diese Feststellung ([[wikipedia:de:Justizverwaltungsakt|Justizverwaltungsakt]]) gilt für alle von dem | + | Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen ( {{Zitat de §|8|vbvg}} Abs. 3 VBVG). Diese Feststellung ([[wikipedia:de:Justizverwaltungsakt|Justizverwaltungsakt]]) gilt für alle von dem |
| | Betreuer geführten Betreuungen. Die Antragstellung ist optional, bei Unklarheiten über die Einstufung aber zu empfehlen. | | Betreuer geführten Betreuungen. Die Antragstellung ist optional, bei Unklarheiten über die Einstufung aber zu empfehlen. |
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| | ==Mitwirkungspflichten== | | ==Mitwirkungspflichten== |
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| − | Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden (§ 25 BtOG): | + | Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden ( {{Zitat de §|25|btog}} BtOG): |
| | *2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes. | | *2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes. |
| | *alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft. | | *alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft. |
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| | ==Widerruf der Registrierung== | | ==Widerruf der Registrierung== |
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| − | Der [[wikipedia:de:Widerruf (Verwaltungsakt)|Registrierungswiderruf]] (§ 27 BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer: | + | Der [[wikipedia:de:Widerruf (Verwaltungsakt)|Registrierungswiderruf]] ({{Zitat de §|27|btog}} BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer: |
| − | *die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe § 23 Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten); | + | *die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe {{Zitat de §|23|btog}} Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten); |
| | *den [[Haftpflichtversicherung]]sschutz nicht mehr hat; | | *den [[Haftpflichtversicherung]]sschutz nicht mehr hat; |
| − | *die Mitwirkungspflichten (§ 25 BtOG) grob verletzt; | + | *die Mitwirkungspflichten ({{Zitat de §|25|btog}} BtOG) grob verletzt; |
| | *bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] entlassen wurde; | | *bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] entlassen wurde; |
| − | *gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] (§ 30 BtOG) verstoßen hat. | + | *gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] ( {{Zitat de §|30|btog}} BtOG) verstoßen hat. |
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| | Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt. | | Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt. |
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| | Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]]. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden. | | Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]]. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden. |
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| − | Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch (§ 7 Abs. 1 VBVG 2023) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023). | + | Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch ( {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 1 VBVG) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023). |
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| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
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| | '''VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD''' | | '''VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD''' |
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| − | Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen. | + | Die Vorschrift des {{Zitat de §|32|btog}} Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen. |
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| | '''VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We''' | | '''VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We''' |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| | ===Bücher=== | | ===Bücher=== |
| − | *[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802976037/internetsevon-21 Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, Walhalla 2021] | + | *[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802976037/internetsevon-21 Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, 2. Aufl Walhalla 2022] |
| | *[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846213942/internetsevon-21 Joecker: Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. Reguvis, 2022] | | *[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846213942/internetsevon-21 Joecker: Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. Reguvis, 2022] |
| | *[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406782531/internetsevon-21 Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022] | | *[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406782531/internetsevon-21 Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022] |