Änderungen

203 Bytes hinzugefügt ,  10:15, 18. Feb. 2024
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:  
Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|23|btog}} BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]].
 
Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|23|btog}} BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]].
   −
Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] (§ 7 VBVG 2023) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.
+
Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des {{Zitat de §|32|btog}} BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] ( {{Zitat de §|7|vbvg}} VBVG) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.
    
==Registrierantrag==
 
==Registrierantrag==
Zeile 15: Zeile 15:  
Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.
 
Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.
   −
Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der Betreuungsbehörde nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.
+
Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der Betreuungsbehörde nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB a.F. - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.
    
Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.
 
Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.
Zeile 37: Zeile 37:     
==Übergangsvorschrift==
 
==Übergangsvorschrift==
−
Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert (§ 32 BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 1.
+
Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert ( {{Zitat de §|32|btog}} BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 30.6.2025 nachgewiesen haben.
−
30.6.2025 nachgewiesen haben.
      
Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).
 
Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).
Zeile 46: Zeile 45:  
Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein [[wikipedia:de: Verwaltungsakt (Deutschland)|Registrierungsbescheid]], anderenfalls ein (zu begründender) [[wikipedia:de:Ablehnungsbescheid|Ablehnungsbescheid]]. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden ([[wikipedia:de:Vorverfahren|Widerspruch]], Klage beim [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]]).
 
Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein [[wikipedia:de: Verwaltungsakt (Deutschland)|Registrierungsbescheid]], anderenfalls ein (zu begründender) [[wikipedia:de:Ablehnungsbescheid|Ablehnungsbescheid]]. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden ([[wikipedia:de:Vorverfahren|Widerspruch]], Klage beim [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]]).
   −
Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen (§ 8 Abs. 3 VBVG 2023). Diese Feststellung ([[wikipedia:de:Justizverwaltungsakt|Justizverwaltungsakt]]) gilt für alle von dem
+
Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen ( {{Zitat de §|8|vbvg}} Abs. 3 VBVG). Diese Feststellung ([[wikipedia:de:Justizverwaltungsakt|Justizverwaltungsakt]]) gilt für alle von dem
 
Betreuer geführten Betreuungen. Die Antragstellung ist optional, bei Unklarheiten über die Einstufung aber zu empfehlen.
 
Betreuer geführten Betreuungen. Die Antragstellung ist optional, bei Unklarheiten über die Einstufung aber zu empfehlen.
   Zeile 53: Zeile 52:  
==Mitwirkungspflichten==
 
==Mitwirkungspflichten==
   −
Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden (§ 25 BtOG):
+
Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden ( {{Zitat de §|25|btog}} BtOG):
 
*2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den  Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.
 
*2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den  Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.
 
*alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft.
 
*alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft.
Zeile 64: Zeile 63:  
==Widerruf der Registrierung==
 
==Widerruf der Registrierung==
   −
Der [[wikipedia:de:Widerruf (Verwaltungsakt)|Registrierungswiderruf]] (§ 27 BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:
+
Der [[wikipedia:de:Widerruf (Verwaltungsakt)|Registrierungswiderruf]] ({{Zitat de §|27|btog}} BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:
−
*die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe § 23 Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten);
+
*die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe {{Zitat de §|23|btog}} Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten);
 
*den [[Haftpflichtversicherung]]sschutz nicht mehr hat;
 
*den [[Haftpflichtversicherung]]sschutz nicht mehr hat;
−
*die Mitwirkungspflichten (§ 25 BtOG) grob verletzt;
+
*die Mitwirkungspflichten ({{Zitat de §|25|btog}} BtOG) grob verletzt;
 
*bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] entlassen wurde;
 
*bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] entlassen wurde;
−
*gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] (§ 30 BtOG) verstoßen hat.
+
*gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] ( {{Zitat de §|30|btog}} BtOG) verstoßen hat.
    
Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.
 
Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.
Zeile 75: Zeile 74:  
Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]]. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden.  
 
Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]]. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden.  
   −
Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch (§ 7 Abs. 1 VBVG 2023) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).
+
Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch ( {{Zitat de §|7|vbvg}}  Abs. 1 VBVG) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
Zeile 81: Zeile 80:  
'''VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD'''
 
'''VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD'''
   −
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.
+
Die Vorschrift des {{Zitat de §|32|btog}} Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.
    
'''VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We'''
 
'''VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We'''
Zeile 110: Zeile 109:  
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
−
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802976037/internetsevon-21 Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, Walhalla 2021]
+
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802976037/internetsevon-21 Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, 2. Aufl Walhalla 2022]
 
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846213942/internetsevon-21  Joecker: Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. Reguvis, 2022]
 
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846213942/internetsevon-21  Joecker: Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. Reguvis, 2022]
 
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406782531/internetsevon-21 Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022]
 
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406782531/internetsevon-21 Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022]