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==Registrierungsnotwendigkeit==
 
==Registrierungsnotwendigkeit==
Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]].
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Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|23|btog}} BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]].
    
Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] (§ 7 VBVG 2023) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.
 
Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] (§ 7 VBVG 2023) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.

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