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===Versicherungspflicht (§ 1837 II S. 2)===
 
===Versicherungspflicht (§ 1837 II S. 2)===
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Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten aus §§ 1908 i I i.V.m. § 1833 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden. Das Gericht kann aber nach §§ 1908 i I, 1837 Abs. 2 BGB dem Betreuer das Gebot zum Abschluss einer solchen Versicherung erteilen. Eine konkrete Gefährdung des Betreuten muss hierzu nicht bestehen.  
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Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden.  
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Alle [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätige Betreuer]] sind in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|14|btog}} BtOG durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.  
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Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch begrenzt: zum einen sind [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätige Betreuer]] in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|1908f|bgb}} Nr. 1 BGB durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.
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Es verbleiben somit zum einen die sonstigen [[Berufsbetreuer|beruflich tätigen Betreuer]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2 BGB) und die ehrenamtlichen Betreuer zum einen in den beiden o.g. Bundesländern sowie in den Fällen, in denen die Versicherungssumme der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden aufgrund außergewöhnlich hoher Vermögensverwaltung nicht angemessen erscheint. Das Gebot des Abschlusses einer [[Haftpflichtversicherung]] muss insoweit bestimmt sein, dass die (Mindest-) Versicherungssumme anzugeben ist, die Vorgabe, bei einem bestimmten Versicherer abzuschließen, erscheint als Eingriff in die Selbstständigkeit des Betreuers unzulässig (Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 13).
      
Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).
 
Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).