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Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
 
Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
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===Bestellung eines Gegenbetreuers===
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Das Gericht kann sich bei der Aufsicht über den Aufgabenkreis Vermögenssorge auch eines [[Gegenbetreuer]]s bedienen (§§ 1908 i I i.V.m. {{Zitat-dej|§|1792|bgb}}). Aufgabe des Gegenbetreuers ist es, darauf zu achten, dass der Betreuer die Betreuung pflichtgemäß führt (§§ 1908 i I i.V.m. 1799 I). Er hat dem Gericht [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers sowie dessen Tod ({{Zitat-dej|§|1908c|bgb}}) und andere Umstände mitzuteilen, die eine Aufhebung der Betreuung oder die Entlassung des Betreuers erforderlich machen können.
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===Versicherungspflicht (§ 1837 II S. 2)===
 
===Versicherungspflicht (§ 1837 II S. 2)===