Änderungen

1.281 Bytes entfernt ,  21:13, 17. Feb. 2024
Zeile 138: Zeile 138:  
Der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den  Betreuten abzuschließen.
 
Der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den  Betreuten abzuschließen.
   −
===Zwangsgeld (§ 1837 III)===
+
===Zwangsgeld===
    
====Allgemeines====
 
====Allgemeines====
   −
Da das Gericht nicht selbst anstelle des Betreuers tätig werden kann (Bienwald Rpfleger 1988, 286, a.A: LG Meiningen Rpfleger 1998, 285 = BtE 1994/95, 47), muss es die Möglichkeit haben, seine Aufsichtsmaßnahmen gem. § 1837 Abs. 2 BGB durch andere Mittel durchzusetzen, da eine [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]] nur das äußerste Mittel darstellt.  
+
Da das Gericht nicht selbst anstelle des Betreuers tätig werden kann (Bienwald Rpfleger 1988, 286, a.A: LG Meiningen Rpfleger 1998, 285 = BtE 1994/95, 47), muss es die Möglichkeit haben, seine Aufsichtsmaßnahmen gem. § 1862 Abs. 2 BGB durch andere Mittel durchzusetzen, da eine [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]] (§ 1868 BGB) nur das äußerste Mittel darstellt.  
    
Die Durchsetzung der Ge- und Verbote des Gerichtes kann durch die Anordnung von Zwangsgeld geschehen. Das Zwangsgeld dient ausschließlich zur Erzwingung gerichtlicher Anordnungen, nicht der Bestrafung und Sühne für begangenes Unrecht oder ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht (OLG Bamberg OLGE 2, 16; OLG Colmar OLGE 21, 291; KG RJA 16, 181 = KGJ 51, A 47; Staudinger/Engler, § 1837 Rz 36; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 15). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ist nicht möglich.
 
Die Durchsetzung der Ge- und Verbote des Gerichtes kann durch die Anordnung von Zwangsgeld geschehen. Das Zwangsgeld dient ausschließlich zur Erzwingung gerichtlicher Anordnungen, nicht der Bestrafung und Sühne für begangenes Unrecht oder ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht (OLG Bamberg OLGE 2, 16; OLG Colmar OLGE 21, 291; KG RJA 16, 181 = KGJ 51, A 47; Staudinger/Engler, § 1837 Rz 36; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 15). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ist nicht möglich.
Zeile 148: Zeile 148:  
Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz. 36).  
 
Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz. 36).  
   −
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
+
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1826|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
    
'''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22'''
 
'''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22'''
   −
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
+
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin , wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
    
====Voraussetzungen====
 
====Voraussetzungen====
   −
Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1837 Abs. 2 BGB  kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35).  
+
Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1862 Abs. 2 BGB  kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35).  
    
Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39).  
 
Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39).  
Zeile 167: Zeile 167:  
Die Höhe des einzelnen Zwangsgeldes kann bis zu 25.000,-- Euro betragen (§ 35 Abs. 3 FamFG).  Die Überschreitung des Höchstbetrages macht die Zwangsgeldfestsetzung nicht nichtig, jedoch anfechtbar (Staudinger/Engler § 1837 Rz 38). Die Zwangsgeldfestsetzung kann bis zur Zweckerreichung beliebig oft wiederholt werden, muss jedoch stets erneut angedroht werden. Eine allgemeine Androhung der wiederholten Festsetzung von Zwangsgeldern reicht nicht aus (BayObLGZ 1976, 112/113).  
 
Die Höhe des einzelnen Zwangsgeldes kann bis zu 25.000,-- Euro betragen (§ 35 Abs. 3 FamFG).  Die Überschreitung des Höchstbetrages macht die Zwangsgeldfestsetzung nicht nichtig, jedoch anfechtbar (Staudinger/Engler § 1837 Rz 38). Die Zwangsgeldfestsetzung kann bis zur Zweckerreichung beliebig oft wiederholt werden, muss jedoch stets erneut angedroht werden. Eine allgemeine Androhung der wiederholten Festsetzung von Zwangsgeldern reicht nicht aus (BayObLGZ 1976, 112/113).  
   −
Der Rechtspfleger entscheidet über die Höhe nach Ermessen im vorgegebenen Rahmen; maßgebend ist u.a. die Stärke des missachteten Willens, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungslosigkeit vorangegangener Zwangsgelder. Eine bestimmte Frist für die Androhung gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 35 FamFG, ist nicht vorgeschrieben.
+
Der Rechtspfleger entscheidet über die Höhe nach Ermessen im vorgegebenen Rahmen; maßgebend ist u.a. die Stärke des missachteten Willens, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungslosigkeit vorangegangener Zwangsgelder. Eine bestimmte Frist für die Androhung gemäß § 35 FamFG, ist nicht vorgeschrieben.
−
 
  −
Die Begrenzung der Zwangsgeldfestsetzung in § 1788 Abs. 2 BGB (Weigerung einer Person, sich zum Vormund bestellen zu lassen) findet mangels entsprechender Verweisung im Betreuungsrecht (insbes. §§ 1898, 1908i I BGB) auf diese Bestimmung keine Anwendung. Jedoch kann der hinter dieser Regelung stehende Gedanke auch im Betreuungsrecht Berücksichtigung finden. Es geht dabei darum, dass von einem Vormund, der sich beharrlich weigert, den Anordnungen des Gerichtes Folge zu leisten, auch insgesamt keine für den Mündel interessendienliche Tätigkeit zu erwarten ist, was bei einem Betreuer zu einer Entlassung nach § 1908 b Abs. 1 BGB als letzter Aufsichtsmaßnahme des Gerichtes führen dürfte (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 40).
      
====Ausnahmen ====
 
====Ausnahmen ====
   −
Die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld nicht zulässig bei:
+
Die Festsetzung von Zwangsgeld nicht zulässig bei:
   −
*[[Betreuungsverein]]en als Betreuern (§§ 1908 i I i.V.m. 1837 III S. 2, 1900 Abs. 1 BGB); auf den Betreuungsverein gilt das Gleiche wie für den Verein, der nach § 1791 a Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige führt; vgl. Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 33
+
*[[Betreuungsverein]]en als Betreuern (§ 1818 Abs. 1 BGB);
   −
*[[Betreuungsbehörde]]n als Betreuer (§§ 1908 i I i. V.m. 1837 III S. 2, 1900 Abs. 4 BGB); für die Betreuungsbehörde gilt das Gleiche wie für das Jugendamt als Amtsvormund (§§ 1791b, c, 55 ff. SGB-VIII; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 31)
+
*[[Betreuungsbehörde]]n als Betreuer (§ 1818 Abs. 4 BGB);  
   −
*Mitarbeitern von [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n, denen die Wahrnehmung der Betreuertätigkeiten vom Verein bzw. der Behörde gem. § 1900 Abs. 2 BGB übertragen sind, da sich bei Führung von Vereins- oder Behördenbetreuungen gem. § 1900 I, IV die Aufsicht nur gegen den Verein bzw. die Behörde richtet (BayObLG Rpfleger 1993, 403).
+
*Mitarbeitern von [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n, denen die Wahrnehmung der Betreuertätigkeiten vom Verein bzw. der Behörde gem. § 1818 Abs. 2 BGB übertragen sind, da sich bei Führung von Vereins- oder Behördenbetreuungen gem. § 1818 I, IV die Aufsicht nur gegen den Verein bzw. die Behörde richtet (BayObLG Rpfleger 1993, 403).
   −
*[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1897 II, 1908 g I BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]] (ebenfalls § 1897 II BGB), gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41).
+
*[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1819 Abs. 3BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]], gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41).
   −
====Rechtsmittel gegen Zwangsgeldandrohung und Festsetzung====
+
====Rechtsmittel gegen ZwangsgeldFestsetzung====
    
[[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG).
 
[[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG).
Zeile 189: Zeile 187:  
====Vollstreckung des Zwangsgeldes====
 
====Vollstreckung des Zwangsgeldes====
   −
Das Zwangsgeld wird zusammen mit den Verfahrenskosten eingetrieben (§ 1 JBeitrO; § 119 V KostO). Es fließt in die Staatskasse.  
+
Das Zwangsgeld wird zusammen mit den Verfahrenskosten eingetrieben (§ 1 JBeitrO; § 119 V KostO). Es fließt in die Staatskasse.
    
===Aufsichtsmaßnahmen am Ende der Betreuung (§§ 1890, 1892)===
 
===Aufsichtsmaßnahmen am Ende der Betreuung (§§ 1890, 1892)===