| | Ge- und Verbote sind konkrete Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen. Sie müssen geeignet und erforderlich sein. Welche Anordnungen geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. kann dem Betreuer aufgegeben werden, das Geld des Betreuten bei einem [[mündelsicher]]en Geldinstitut einzuzahlen, bestimmte Sozialleistungen zu beantragen oder eine vermieterseitige Kündigung von Wohnraum des Betreuten durch eine Kündigungsschutzklage abzuwehren. Jedenfalls muss die Anordnung inhaltlich dahingehend geeignet sein, die vom Gericht anderenfalls erwartete Gefährdung des Wohls des Betreuten abzuwenden. Hierzu kann auch bei mangelnder Rechtskenntnis des Betreuers eine Verpflichtung zu sehen sein, Rechtsauskunft beim Gericht einzuholen (BGH FamRZ 1983, 1220/1221). | | Ge- und Verbote sind konkrete Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen. Sie müssen geeignet und erforderlich sein. Welche Anordnungen geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. kann dem Betreuer aufgegeben werden, das Geld des Betreuten bei einem [[mündelsicher]]en Geldinstitut einzuzahlen, bestimmte Sozialleistungen zu beantragen oder eine vermieterseitige Kündigung von Wohnraum des Betreuten durch eine Kündigungsschutzklage abzuwehren. Jedenfalls muss die Anordnung inhaltlich dahingehend geeignet sein, die vom Gericht anderenfalls erwartete Gefährdung des Wohls des Betreuten abzuwenden. Hierzu kann auch bei mangelnder Rechtskenntnis des Betreuers eine Verpflichtung zu sehen sein, Rechtsauskunft beim Gericht einzuholen (BGH FamRZ 1983, 1220/1221). |
| − | Erforderlichkeit der Anordnung bedeutet, dass unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den Betreuer in seiner Amtsführung am wenigsten beeinträchtigt. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist zu beachten. Dies bedeutet auch, dass das Gericht seine Anordnung aufzuheben hat (§ 18 Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 48 FamFG), sobald diese nicht mehr erforderlich ist (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 28). Sofern ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht vorliegt, kann das Gericht dem Betreuer nicht aufgeben, einen Sperrvermerk auf einem Konto des Betreuten anzubringen, wonach Verfügungen auch des Betreuten der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (LG Mönchengladbach BtPrax 1997, 203 = BtE 1996/97, 48, m. Anm. Bienwald FamRZ 1998, 15 und Plank BtPrax 1998, 21) | + | Erforderlichkeit der Anordnung bedeutet, dass unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den Betreuer in seiner Amtsführung am wenigsten beeinträchtigt. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist zu beachten. Dies bedeutet auch, dass das Gericht seine Anordnung aufzuheben hat (§ 48 FamFG), sobald diese nicht mehr erforderlich ist (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 28). Sofern ein [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 1825 BGB) nicht vorliegt, kann das Gericht dem Betreuer nicht aufgeben, einen [[Sperrvermerk]] auf einem [[Anlagegeld|Anlagekonto]] des Betreuten anzubringen, wonach Verfügungen auch des Betreuten der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (LG Mönchengladbach BtPrax 1997, 203 = BtE 1996/97, 48, m. Anm. Bienwald FamRZ 1998, 15 und Plank BtPrax 1998, 21) |