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===betreuungsgerichtliche Genehmigungen:===
 
===betreuungsgerichtliche Genehmigungen:===
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Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichtes]], die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. §§ 1908 i I i.V.m. 1831 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§§ 1908 i I i.V.m. 1829 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.
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Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichtes]], die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. § 1858 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§ 1856 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.
    
===Einzelweisungen (Gebote und Verbote)===
 
===Einzelweisungen (Gebote und Verbote)===