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Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]], wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1840 Abs. 3 BGB). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen.  
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Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]], wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1865 Abs. 3 BGB). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen.  
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Die Abstände der [[Rechnungslegung]] kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen (§ 1840 Abs. 4 BGB), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des [[Betreuervergütung|Vergütungsantrags]] mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können (§ 56g Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 §§ 168 Abs. 2 FamFG).
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Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1900 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB). Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1900 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit.  
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Vermögend des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
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Ansonsten sind auch die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr. Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1872, 1873 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714). Allerdings gelten hier Vereinfachungen (§ 1872 Abs. 5 BGB).
    
===betreuungsgerichtliche Genehmigungen:===
 
===betreuungsgerichtliche Genehmigungen:===