Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§ 1863 Abs. 2 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Jahresbericht]].
+
Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, zu Beginn und dann jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§ 1863 Abs. 1, 3 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Anfangsbericht]] und [[Jahresbericht]].