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===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===
 
===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===
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§ 1861 begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur Beratung des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).
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§ 1861 BGB begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur Beratung des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).
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Die Beratung durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1862 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440).  
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Die Beratung durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das Gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1862 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440).  
    
Das Gericht kann und darf nicht an Stelle des Betreuers entscheiden, es darf sich also nicht an die Stelle des Betreuers setzen und für diesen handeln. Auch nicht mittelbar seine hoheitliche Gewalt zur Durchführung der Betreuertätigkeit einsetzen, also z.B. nicht in einem vom Betreuer zu führenden Rechtsstreit die Beweise schon vorweg selbst erheben (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 7).
 
Das Gericht kann und darf nicht an Stelle des Betreuers entscheiden, es darf sich also nicht an die Stelle des Betreuers setzen und für diesen handeln. Auch nicht mittelbar seine hoheitliche Gewalt zur Durchführung der Betreuertätigkeit einsetzen, also z.B. nicht in einem vom Betreuer zu führenden Rechtsstreit die Beweise schon vorweg selbst erheben (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 7).
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Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein Rechtsanwalt zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.).
 
Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein Rechtsanwalt zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.).
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===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?===
 
===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?===

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