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# Vor dem Widerruf der Anerkennung eines Betreuungsvereins hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen, z.B. die nachträgliche Auflage, einen bestimmten Mitarbeiter des Vereins nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben als Vereinsbetreuer zu betrauen, ausreichend sind.
 
# Vor dem Widerruf der Anerkennung eines Betreuungsvereins hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen, z.B. die nachträgliche Auflage, einen bestimmten Mitarbeiter des Vereins nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben als Vereinsbetreuer zu betrauen, ausreichend sind.
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'''Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss v 2.10.2023, 6 B 84/23''
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'''Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss v 2.10.2023, 6 B 84/23'''
    
Ablehnung einer Landesförderung nach § 17 BtOG, die über die in der Landesbestimmung geregelte Förderhöhe hinausgeht. Kein erkennbarer Verstoß der Landesbestimmung gegen Bundesrecht.
 
Ablehnung einer Landesförderung nach § 17 BtOG, die über die in der Landesbestimmung geregelte Förderhöhe hinausgeht. Kein erkennbarer Verstoß der Landesbestimmung gegen Bundesrecht.

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