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# § 1908f BGB setzt nicht voraus, dass alle Mitarbeiter des Vereins fachlich geeignet sein müssen, sämtliche Aufgaben i.S. des § 1908f BGB zu erfüllen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Mitarbeiter des Vereins in ihrer Gesamtheit dazu in der Lage sind.
 
# § 1908f BGB setzt nicht voraus, dass alle Mitarbeiter des Vereins fachlich geeignet sein müssen, sämtliche Aufgaben i.S. des § 1908f BGB zu erfüllen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Mitarbeiter des Vereins in ihrer Gesamtheit dazu in der Lage sind.
 
# Vor dem Widerruf der Anerkennung eines Betreuungsvereins hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen, z.B. die nachträgliche Auflage, einen bestimmten Mitarbeiter des Vereins nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben als Vereinsbetreuer zu betrauen, ausreichend sind.
 
# Vor dem Widerruf der Anerkennung eines Betreuungsvereins hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen, z.B. die nachträgliche Auflage, einen bestimmten Mitarbeiter des Vereins nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben als Vereinsbetreuer zu betrauen, ausreichend sind.
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'''Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss v 2.10.2023, 6 B 84/23''‘
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Ablehnung einer Landesförderung nach § 17 BtOG, die über die in der Landesbestimmung geregelte Förderhöhe hinausgeht. Kein erkennbarer Verstoß der Landesbestimmung gegen Bundesrecht.
    
'''BayObLG Beschl. v. 6.10.2023 – 101 VA 153/23'''
 
'''BayObLG Beschl. v. 6.10.2023 – 101 VA 153/23'''

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